Schattenblick →INFOPOOL →UMWELT → WASSER

RECHT/049: Gericht unterstreicht Ermessensgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1006, vom 24. Dez. 2012, 32. Jahrgang

Gericht unterstreicht Ermessensgrundsatz im WHG - § 12(2)



Der Galgenbach und der Getterbach im Westfälischen befinden sich in einem bemitleidenswerten Zustand. Mitverantwortlich ist nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg eine Kläranlage, die von der Stadt Münster betrieben wird. Als sich bei Gewässerproben herausstellte, dass die Bäche nach Einleitung der gereinigten Kläranlagen-Abwässer stärker mit Phosphor, Stickstoff und weiteren Stoffen belastet sind als vor der Einleitung, senkte die Bezirksregierung die Schad- und Nährstoff-Grenzwerte für den Kläranlagenabfluss. In der wasserrechtlichen Erlaubnis wurden die Grenzwerte gegenüber dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) deutlich verschärft. Der Anhang 1 legt die Standard-Grenzwerte für kommunale Kläranlagen fest. Gegen die Verschärfung hatte die Stadt geklagt - allerdings ohne Erfolg. Anfang Nov. 2012 urteilte das Verwaltungsgericht, dass die Bezirksregierung im Recht war, als sie über die Standards in der AbwV hinausging. Während die Stadt Münster darauf verwies, dass Anhang 1 der AbwV eine Verschärfung der Grenzwerte gar nicht hergeben würde, argumentierte die Bez.-Reg. mit dem Ermessensgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Lt. diesem "Bewirtschaftungsermessen" können die Wasserrechtsbehörden Einleitwerte im eigenen Ermessen festzulegen, wenn es denn der Zustand des Gewässers erfordere. "Genau dies sei am Galgenbach und am Getterbach der Fall gewesen", berichteten die WESTFÄLISCHEN NACHRICHTEN am 03.11.12 in ihrer Berichterstattung über den Prozess - und weiter:
"Der Richter verwies auf Paradigmenwechsel in der deutschen und europäischen Umweltpolitik. Heute gehe es nicht mehr darum, dass Grenzwerte, unabhängig vom Zustand eines Gewässers, eingehalten werden. Sondern darum, dass sich ein Gewässer in Zukunft in einem ökologisch guten Zustand befindet. Die Bezirksregierung habe daher richtig gehandelt."

*

Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 1006
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU),
Rennerstr. 10, 79106 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761 / 27 56 93, 456 871 53
E-Mail: nik[at]akwasser.de
Internet: www.akwasser.de, www.regioWASSER.de
 
Der BBU-WASSER-RUNDBRIEF kann abonniert werden durch Voreinzahlung
von 30 Euro für 30 Ausgaben auf das Postbankkonto Arbeitsgruppe
Wasser, Kto-Nr. 41952 757, Postbank Klrh., BLZ 660 100 75.
 
Meinungsbeiträge geben nicht in jedem Fall die Position des BBU wieder!
Die Weiterverwendung der Informationen in diesem RUNDBRIEF ist bei
Quellenangabe (!) erwünscht!
© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. April 2013