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POLITIK/1076: Kabinett beschließt Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Berlin, 24. April 2013

Kabinett/Kompensationsverordnung

Kabinett beschließt Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur



Das Bundeskabinett hat heute Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur beschlossen. Die Kompensationsverordnung von Bundesumweltminister Peter Altmaier sieht Bestimmungen zum Naturschutz vor, wenn Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Windkraftanlagen oder Stromnetze errichtet oder Straßen gebaut werden. "Die Verordnung zeigt: Die Energiewende und der Naturschutz sind keine Gegensätze. Die Regelungen tragen zur Wahrung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bei, ohne die Energiewende auszubremsen", sagte Altmaier. Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen in den Ländern vereinheitlicht.

Die Energiewende stellt gerade auch den Naturschutz vor besondere Hausforderungen. Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energienetze ist ohne Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu bewerkstelligen. Bundesweit einheitliche Ausgleichsregelungen sollen nun sicherstellen, dass hierfür ein angemessener Ersatz gefunden wird. Um landwirtschaftliche Interessen zu wahren, sollen besonders geeignete Böden geschont und die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden beteiligt werden. Kompensationsmaßnahmen in Form von Entsiegelung und Wiedervernetzung sollen belohnt werden.

Grundsätzlich sollen Eingriffe in die Natur möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, wird der Wert der Natur erfasst und bewertet. Sofern ein Biotop oder andere Schutzgüter - darunter fallen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima - erheblich beeinträchtigt werden, muss ein Ausgleich erfolgen. Dessen Höhe wird anhand eines Biotopwertverfahrens ermittelt. Wenn zusätzlich vom Aussterben bedrohte Arten, Natur- und Vogelschutzgebiete betroffen sind, müssen diese gesondert kompensiert werden.

Besonders geregelt sind sogenannte Eingriffe in das Landschaftsbild. Bei Turmbauten über 20 Meter wird künftig generell ein Ersatzgeld erhoben. Dessen Höhe richtet sich nach der Anlagenhöhe und dem Ort. So sind etwa Windkraftanlagen oder Strommasten in einer normalen Agrarlandschaft in eine geringere Wertstufe einzuordnen, Anlagen in Landschaften von europaweiter Bedeutung in der höchsten Wertstufe. Bei einer 200 Meter hohen Anlage beträgt das Ersatzgeld demnach zwischen 20.000 und 160.000 Euro.

Die Verordnung finden Sie im Internet unter www.bmu.de.

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Quelle:
BMU-Pressedienst Nr. 040/2013, 24.04.2013
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMU)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. April 2013