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MELDUNG/218: Braunkohlentagebau Hambach - Verwaltungsgericht Aachen verhandelt BUND-Klage (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 30. August 2013

Braunkohlentagebau Hambach contra Artenschutz

Verwaltungsgericht Aachen verhandelt BUND-Klage



Düsseldorf, 30.08.2013 / Am kommenden Donnerstag verhandelt das Verwaltungsgericht Aachen in erster Instanz die Klage des NRW-Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die bergrechtliche Zulassung des Braunkohlentagebaus Hambach. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen; die RWE Power AG ist Beigeladene in dem Verfahren. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Zulassung des aktuellen Hauptbetriebsplanes wegen gravierender Verstöße gegen das Artenschutzrecht aufgehoben werden muss.

Der beklagte Hauptbetriebsplan umfasst auch die mit dem Betrieb des Tagebaus Hambach verbundenen geplanten Waldrodungen bis zum 31. Dezember 2014. Der BUND befürchtet, dass durch die Fällarbeiten auf insgesamt ca. 250 Hektar Fläche die Kernlebensräume etlicher gesetzlich streng geschützter Tierarten vollständig zerstört werden. Am 20. Dezember 2012 hat der BUND Klage gegen die aktuelle bergrechtliche Zulassung des Braunkohlentagebaus Hambach eingereicht und damit vorübergehend den Fortgang weiterer Rodungsarbeiten für den Tagebau gestoppt.

Der Hambacher Wald ist eines der wichtigsten Verbreitungsgebiete für den Mittelspecht und die Bechsteinfledermaus. Insgesamt kommen dort mindestens elf weitere nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU geschützte Tierarten wie z.B. die Haselmaus und fünf geschützte Vogelarten vor. Der Hambacher Wald selbst stellte ursprünglich den EU-weit zweitgrößten Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald bzw. Hainsimsen-Buchenwald dar. Dieser wertvolle Lebensraumtyp unterliegt nach BUND-Auffassung ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie. Als faktisches Vogelschutzgebiet untersteht der Wald zudem auch dem strengen Schutzregime der EU-Vogelschutzrichtlinie. Ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte über eine Betriebsplanzulassung nach BUND-Meinung nicht entschieden werden dürfen.

Zudem hatte die Bergbehörde den Hauptbetriebsplan genehmigt, ohne die zwingend vorgesehene vorherige artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen. Offenbar aufgrund der BUND-Klage hatten die Unteren Landschaftsbehörden des Kreises Düren und des Rhein-Erft Kreises solche zwar im Januar 2013 nachträglich erteilt. Diese Ausnahmegenehmigungen erfassen aber nicht die Zerstörung unersetzbarem Lebensraum für streng geschützte Arten und können somit an der Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung nichts ändern.

Mit dem Fall betritt der BUND erneut juristisches Neuland. Bislang erfolgt die Zulassung der für den Abbau maßgeblichen Hauptbetriebspläne unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Weder betroffene Bürgerinnen und Bürger, noch die anerkannten Naturschutzverbände oder die betroffenen Kommunen werden beteiligt. Setzt sich der BUND durch, muss die RWE Power AG den Tagebaubetrieb einstellen.

AZ.: 2012 Bg 149

Die mündliche Verhandlung findet am 5. September 2013, 14.00 Uhr, im Sitzungssaal A.0009 (Haus A, Erdgeschoss) des Verwaltungsgerichts Aachen (Adalbertsteinweg 92) statt.

Mehr Infos: www.bund-nrw.de/hambach

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Quelle:
Presseinformation, 30.08.2013
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/30 20 05-22, Fax: 0211/30 20 05-26
Redaktion: Dirk Jansen, Pressesprecher
E-Mail: dirk.jansen@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. September 2013