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JUSTIZ/218: Gedanken zum neuen Tierversuchsrecht - Was nützt es den Tieren? (tierrechte)


tierrechte 3.14 - Nr. 68, September 2014
Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V

Gedanken zum neuen Tierversuchsrecht - Was nützt es den Tieren?

Von Christiane Baumgartl-Simons



Seit gut einem Jahr gelten in der EU andere Regeln für Tierversuche. Die EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU will vor allem einheitliche Maßstäbe in allen 28 EU-Mitgliedstaten sicherstellen. Das zumindest ist ihr hehres Ziel. Was aber ändert die Richtlinie tatsächlich und zwar nicht nur auf dem Papier, sondern in der Praxis? Vor allem aber stellt sich die Frage, was haben die Tiere von den neuen Regeln?


Im Vergleich zur alten Tierversuchsrichtlinie von 1986 enthält die neue aus 2010 so viele Änderungen, dass diese nicht allein durch das Tierschutzgesetz in deutsches Recht überführt wurden. Erstmalig wurde ein ergänzendes Regelwerk, nämlich die Tierschutz-Versuchstier-Verordnung geschaffen, um alle Rechtsbestimmungen zu übernehmen, die seit August 2013 anzuwenden sind.


Verständliche Transparenz: nichttechnische Projektzusammenfassung

Sichtbar wird das neue Recht bereits an den einheitlichen Antragformularen zur Durchführung von Tierversuchen, die mit minimalen Abweichungen in allen Bundesländern zum Einsatz kommen. Im Vergleich zu früher wird dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Anträge erreicht. In Deutschland werden Tierversuche nach wie vor in genehmigungs- und anzeigepflichtige Projekte eingeteilt; laut neuem Tierversuchsrecht müssen beide Kategorien aber mit der gleichen Intensität behördlich geprüft werden. Dennoch bleiben die anzeigepflichtigen Tierversuche bürokratische Leichtgewichte. Schon innerhalb von 20 Arbeitstagen muss der Behördenbescheid vorliegen, die Tierversuchskommission(*) ist nicht beteiligt. Ganz besonders wichtig: Anzeigepflichtige Tierversuche werden nicht veröffentlicht! Genehmigungspflichtige Tierversuche sehr wohl. Die sogenannte nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) ist Bestandteil des Versuchsantrags, über den die Behörde bereits nach acht Wochen (40 Arbeitstagen) zu entscheiden hat, während ihr früher dafür drei Monate Zeit blieb. Die NTP ist zur Information der Öffentlichkeit gedacht und muss sprachlich für den durchschnittlich informierten Bürger verständlich sein. Sie ist eine wesentliche Errungenschaft von uns Tierversuchsgegnern. Die Genehmigungsbehörde leitet die NTP spätestens drei Monate nach Erhalt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu. Dieses veröffentlicht die Projektzusammenfassung innerhalb eines Jahres. Die ersten Veröffentlichungen können wir vermutlich ab November auf der Internetseite des BfR erwarten. Auf den Informationsgehalt dürfen wir gespannt sein.


Begrenzte Errungenschaft: retrospektive Bewertung

Eine weitere Errungenschaft ist die sogenannte retrospektive Bewertung. Sie ist zwingend vorgeschrieben für Tierexperimente, die mit schweren Schmerzen, Schäden oder Leiden einhergehen sowie für Versuche, die an Affen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die rückblickende Bewertung im Einzelfall anzuordnen. Während die NTP vom Antragsteller erstellt wird, muss die rückblickende Bewertung von der Behörde durchgeführt werden. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Versuche werden für maximal fünf Jahre genehmigt, sodass die ersten retrospektiven Bewertungen im Herbst 2018 vorliegen könnten. Wir Tierversuchsgegner hatten dafür gekämpft, dass jedes Experiment retrospektiv analysiert und das Ergebnis veröffentlicht werden muss, am besten in Kombination mit der nichttechnischen Projektzusammenfassung. Das ist uns leider nicht gelungen, aus unserer Sicht ein schweres Versäumnis der Politik und folgenschwer für den Tierschutz wie für die Wissenschaft. Denn so hätten die tierexperimentellen Fehlleistungen früh dokumentiert und Versuchsnachahmungen durch andere Wissenschaftler reduziert werden können.


Tierschutzausschuss und Tierschutzbeauftragter

Nach wie vor gibt es den Tierschutzbeauftragten in einer Tierversuchseinrichtung, der sich maßgeblich um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften im Betrieb zu kümmern hat. Neu ist, dass auch Einrichtungen, die Tiere zu Versuchszwecken züchten oder halten, einen solchen Beauftragten haben müssen. Neu ist ebenfalls, dass Züchter, Händler und Tierversuchslabore einen Tierschutzausschuss, auch Tierschutzgremium genannt, einrichten müssen, dessen Vorsitzender der Tierschutzbeauftragte ist. Dieses Gremium soll sich nun ebenfalls um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kümmern und Programme zur privaten Unterbringung und Sozialisierung der Versuchstiere erarbeiten. Klassisches Vermittlungstier ist der Beagle, der durch Abgabe in Privathände die Weste der Tierversuchslobby sauber waschen soll. Was aber ist mit etwa 80 Prozent der Versuchtiere, nämlich mit Ratten und insbesondere Mäusen? Für sie greifen Vermittlungsprogramme nicht. Wer will sie schon haben? Außerdem in diesen "Stückzahlen"? Hinzu kommt, dass die Hälfte der Mäuse gentechnisch verändert ist und sie die Labore nur tot verlassen dürfen. Die Unterbringungsprogramme sind allenfalls als Tranquilizer zu verstehen und nur im Ausnahmefall als eine redliche Anstrengung, um einem Tier zu einem besseren Leben zu verhelfen.


Ethisch vertretbar und unerlässlich - was ist das?

In ganz entscheidenden Punkten versagt das Tierversuchsrecht nach wie vor und zwar bei der Feststellung der Unerlässlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit des Versuchs. Die beiden Parameter bilden aus rechtlicher Sicht die Alles-oder-Nichts-Regel für die Durchführung eines Tierversuchs. Umso ungeheuerlicher ist es, dass für diese tragenden Parameter bisher nichts und niemand definiert, welche Daten und Fakten zur Ermittlung der gesetzlich geforderten Unerlässlichkeit vorgelegt werden müssen. Die Praxis zeigt, dass jeder Antragsteller nach persönlichem Ermessen die Unerlässlichkeit des Versuchs herleitet. Für die Feststellung der ethischen Vertretbarkeit gilt das Gleiche. Auch hier entscheidet das Bauchgefühl des Antragstellers, wenn er den vermeintlichen Nutzen des Versuchs gegen die Leiden der Tiere und deren Tod abwägt. Die Behörde ist gegenüber den Angaben des Antragstellers faktisch ohnmächtig. Denn mit welchen Angaben, die zudem gerichtsfest sein sollten, um einer potenziellen Klage des Experimentators wirksam begegnen zu können, könnte denn die Behörde das Gericht überzeugen, dass der beantragte Versuch erlässlich und unethisch ist? Hier sind weit und breit keine Kriterien in Sicht. Zusammenfassend ist zu sagen, dass heute die gesetzlich verlangte Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs nach subjektivem Ermessen ermittelt wird und mit dem Begriff "Kaffeesatz-Leserei" treffend beschrieben ist. Für die Wissenschaft ein Armutszeugnis, für die Tiere ein Verbrechen! Anders als Deutschland ist Österreich initiativ geworden. Sein Tierschutzgesetz weist die Entwicklung eines Kriterienkatalogs zur Feststellung der ethischen Vertretbarkeit aus. Dieser praxistaugliche Katalog wird vom Messerli-Institut an der Wiener Universität entwickelt, er soll sich bereits in der Evaluierungsphase befinden und bis spätestens Ende 2015 für die Praxis verfügbar sein.


Und wie weiter?

Über wissenschaftliche Redlichkeit lässt sich fein spekulieren. Schummeln ohne zu lügen sei die Plage der Wissenschaft, auch und gerade in der Medizin, berichtet die Wochenzeitung Zeit (Nr. 31 vom 24. Juli 2014, S. 24). Falsche Angaben und Weglassen negativer Ergebnisse führen dazu, dass publizierte Ergebnisse nicht reproduzierbar sind und Medikamente weniger wirksam sind als auf dem Papier steht. Natürlich betreffen diese Vorwürfe auch die tierexperimentelle Forschung. Wissenschaft entwickelt sich zum schnelllebigen Geschäft, in dem die Konkurrenz mit harten Bandagen bekämpft wird, z.B. bei der Drittmittelbeschaffung, durch Schönen von Versuchsergebnissen und Publikationszwang.

Was also nützt den Tieren das neue Tierversuchsrecht? Nichts! Hilft es unserer Arbeit? Ja, zumindest ein wenig! Denn es bringt mehr Transparenz in die Abläufe und demaskiert Fehlleistungen, die uns dem Verbot der Tierversuche kontinuierlich ein Stückchen näherbringen werden.

(*) Tierversuchskommissionen
Seit 1986 im Tierschutzgesetz diese Beratungsgremien festgeschrieben wurden, sind Mitglieder des Bundesverbandes in beratenden Kommissionen nach Paragraf 15 Tierschutzgesetz vertreten. Diese Kommissionen sind den Genehmigungsbehörden der Bundesländer beigeordnet. Hier werden alle genehmigungspflichtigen Anträge auf Tierversuche beraten. Die Kommissionen geben zu den Anträgen ein Votum ab, die endgültige Entscheidung über den Tierversuchsantrag fällt die zuständige Behörde. In etlichen Fällen können die Vertreter des Bundesverbandes auf tierversuchsfreie Methoden hinweisen. Dadurch werden die Tierzahlen reduziert oder ganze Versuchsteile können entfallen. Häufig werden Auflagen erteilt, sodass die Versuche weniger belastend für die Tiere werden (z.B. Einsatz von Schmerzmitteln). In einzelnen Fällen werden beantragte Tierversuche nicht genehmigt.

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Quelle:
tierrechte 3.14 - Nr. 68/September 2014, S. 12-13
Infodienst der Menschen für Tierrechte -
Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Roermonder Straße 4a, 52072 Aachen
Telefon: 0241/15 72 14, Fax: 0241/15 56 42
E-Mail: info@tierrechte.de
Internet: www.tierrechte.de
 
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Oktober 2014