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VERKEHR/811: Restwertangebot der gegnerischen Versicherung bei Verkehrsunfall (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. Februar 2020

Restwertangebot der gegnerischen Versicherung bei Verkehrsunfall


Konstanz/Berlin (DAV). Bei einem Unfall mit Totalschaden macht die gegnerische Versicherung oft ein höheres Angebot für das Unfallfahrzeug, das so genannte Restwertangebot. Ein Unfallgeschädigter darf aber auf das Restwertangebot eines anerkannten Sachverständigenbüros vertrauen. Er muss auch nicht auf ein höheres Angebot der Versicherung warten. Kommt das Angebot des Versicherers nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs, wird das höhere Angebot beim Schadensersatz nicht berücksichtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 5. Februar 2019 (AZ: D 2 O 43/18).

Dem Mann war bei einem Unfall die Vorfahrt genommen worden. Es war klar, dass der andere Fahrer allein für den Unfall würde haften müssen. Die Reparaturkosten hätten über 30.000 Euro betragen. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter aber nur etwa 25.000 Euro bei einem Restwert von 4.750 Euro. Der Kläger verkaufte das Auto zu diesem im Gutachten angegebenen Restwert. Danach übermittelte die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot in Höhe von etwa 6.100 Euro. Sie war der Meinung, der Kläger hätte dieses annehmen müssen und berücksichtigte das beim Schadensersatz. Daher wurde die Differenz zwischen dem tatsächlich erreichten Restwert und dem höheren Angebot der Versicherung abgezogen.

Dies ist nicht zulässig, entschied das Gericht. Entgegen der Auffassung der gegnerischen Versicherung sei das höhere Restwertangebot nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige habe drei Angebote des maßgeblichen regionalen Markts eingeholt. Der Restwertangabe eines anerkannten Sachverständigenbüros dürfe man vertrauen. Daher habe er das Fahrzeug zu dem niedrigen Restwertangebot von 4.750 Euro verkaufen können. Es bestehe auch keine Pflicht, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung zu warten. Der Unfallgeschädigte dürfe entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er sein Unfallfahrzeug verkaufe. Da die Versicherung das Restwertangebot erst nach dem Verkauf gemacht habe, sei es dann nicht mehr zu berücksichtigen.

Versicherer versuchen immer wieder, den Schadensersatz durch höhere Restwertangebote zu drücken. Dies muss im Einzelfall genau geklärt werden, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 8/20 vom 27. Februar 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Februar 2020

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