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VERKEHR/802: 58. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Abschied vom fiktiven Schadensersatz? (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 29. Januar 2020
58. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (29. bis 31. Januar 2020)

Arbeitskreis II: Abschied vom fiktiven Schadensersatz?

Verkehrsanwälte: Fiktive Schadensabrechnung für Geschädigten sinnvoll


Goslar/Berlin (DAV). Einem Geschädigten steht es frei, seinen Schaden fiktiv, also auf der Grundlage eines Schadensgutachtens oder Kostenvorschlages, abzurechnen, oder die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt zu bekommen. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss dies auch so bleiben. Dies ist im Sinne der Geschädigten. Außerdem ist die sogenannte fiktive Abrechnung auf reine Sachschäden beschränkt. Es ergibt sich dabei kein Änderungsbedarf. Die fiktive Schadensabrechnung dient dem Schutz des Geschädigten. Zwingende Gründe daran eine Änderung vorzunehmen, gibt es nicht.

"Dem Geschädigten muss es auch in Zukunft frei stehen, wie er mit seinem Schaden umgeht. Er muss selbst entscheiden können, wie er abrechnet und wie er einen Geldbetrag verwendet. In jedem Fall hat er den Schaden, ob er nun eine Reparatur durchführen lässt oder nicht", erklärt Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Abzustellen sei auf das Vermögen des Geschädigten, wie es vor dem Unfall war und wie es nach dem Unfall ist. Diese Bilanz stelle den Schaden dar, auf den er einen Anspruch hat, egal, wie er die Mittel einsetzt. Er muss auch entscheiden können, gegebenenfalls später zu reparieren.

Die fiktive Schadensabrechnung dient auch dem Schutz finanziell schlechter gestellter Geschädigter. Bei einer häufig auftretenden Konstellation der Schadensteilung, ist die fiktive Abrechnung auch ganz im Sinne finanziell schlechter gestellter Geschädigter. Fehlt ihnen die Liquidität, um die Reparatur ganz durchzuführen, können sie auch keine Rechnungen über die durchgeführte Reparatur vorlegen. "Gerade der finanziell schlechter gestellte Geschädigte braucht bei einer Mithaftung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung", so die Rechtsanwältin aus Aachen weiter. Damit könne er zumindest eine Teilreparatur vornehmen, wenn er - wegen fehlender eigener Mittel - die vollständige Reparatur nicht durchführen kann.

Zwingende Gründe, die fiktive Abrechnung abzuschaffen, sind nicht erkennbar.

Im Interesse der Rechtssicherheit muss vielmehr gelten, dass die fiktive Abrechnung solange zulässig ist, bis der Gesetzgeber die Normen so ändert, dass eine fiktive Abrechnung rechtlich nicht mehr zulässig ist.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 2/20 vom 29. Januar 2020
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2020

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