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VERKEHR/713: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Automatisiertes Fahren (zivilrechtliche Fragen) (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 24. Januar 2018
56. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (24. bis 26. Januar 2018)

Arbeitskreis II: Automatisiertes Fahren (zivilrechtliche Fragen)

Automatisiertes Fahren: Geschädigte dürfen nicht auf Hersteller verwiesen werden


Goslar/Berlin (DAV). Das automatisierte Fahren wirft noch ungeklärte (Rechts-) Fragen auf. Wer haftet etwa, wenn die Technik versagt? Brauchen wir ein neues Haftungssystem? Für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss der Geschädigte eines Verkehrsunfalles seine Schadensersatzansprüche auch weiterhin sicher durchsetzen können. Anpassungen im Bereich der Produkthaftung sind empfehlenswert, damit der Halter oder der dahinter stehende Haftpflichtversicherer den Hersteller bei Bedarf in Regress nehmen kann.

"Es muss gewährleistet werden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Schadensersatzansprüche auch dann sicher durchsetzen kann, wenn der Unfall beim automatisierten Fahren verursacht worden ist", so Rechtsanwalt Martin Diebold für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Die neue Technik dürfe insbesondere nicht dazu führen, dass dem Fahrer bzw. Halter des Schädigerfahrzeugs die Möglichkeit eingeräumt wird, den Geschädigten wegen dessen Schadensersatzansprüche auf den Hersteller zu verweisen. Streitet dieser seine Verantwortung ab und sieht diese beim Fahrer bzw. Halter des Fahrzeuges, wäre dies für den Geschädigten unerträglich. Obwohl schuldlos müsste er erst den richtigen Anspruchsgegner ermitteln. Dies wird ihm oftmals nicht möglich sein, da er nicht über die hierfür erforderlichen Daten verfügt. Ob und inwieweit ihm vom Fahrzeug des Unfallgegners gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist eine wichtige Frage. In jedem Fall muss der Geschädigte vor Nachteilen bewahrt werden.

"Das derzeitige Haftungssystem gibt die Richtung vor", betont Diebold. Es eignet sich auch dazu, Verkehrsunfälle beim automatisierten Fahren zu regulieren. Die Gefährdungshaftung von Fahrer und Halter führe dazu, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche gegen diese und den dahinter stehenden Haftpflichtversicherer geltend machen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Technik des Fahrzeugs beim automatisierten Fahren versagt hat.

Ob der Hersteller dieses Fahrzeuges zusätzlich haftet, sollte nur im Wege des Regresses von Bedeutung sein. So könnten dann der Halter, Fahrer und der Haftpflichtversicherer den Hersteller in Regress nehmen. Die Produkthaftung sollte dementsprechend auch so gestaltet werden, dass beim Versagen der Technik ein solcher Anspruch entsteht. "Der Geschädigte hat damit jedoch nichts zu tun", betont Diebold.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 2/18 vom 24. Januar 2018
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Januar 2018

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