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VERKEHR/704: Haftung bei Verstoß eines Radfahrers gegen Rechtsfahrgebot (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Oktober 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Haftung bei Verstoß eines Radfahrers gegen Rechtsfahrgebot


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Radfahrer, die auf einem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind, müssen besonders aufpassen. Bei einem Unfall mit einem Fußgänger haftet er dann ganz überwiegend. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 (AZ: 4 U 233/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fahrradfahrer fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf einem Fahrrad-Streifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt am Main. Er fuhr 10 bis 12 km/h. Der Kläger überquerte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberwegs. Dabei kam es zur Kollision. Der Fußgänger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Radfahrer war nicht haftpflichtversichert. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.

Mit Erfolg. Der Kläger erhielt 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz vom Landgericht zugesprochen. Der Unfall sei auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen. Den Fußgänger treffe jedoch ein Mitverschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem etwa sechs bis acht Meter von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die hiergegen gerichtete Berufung für unbegründet. Es betonte in seinem Hinweisbeschluss, dass der Radfahrer den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Er hätte deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger aus seiner Sicht von links die Straße hätten überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Dies gelte in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts drohe.

Der Radfahrer sei zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies sei hier bei der Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h nicht möglich gewesen. Da er über keine Haftpflichtversicherung verfüge, hafte er persönlich für die Unfallfolgen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 30/17 vom 12. Oktober 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Oktober 2017

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