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VERKEHR/623: Handyaufladen gilt als Benutzung (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Januar 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Handyaufladen gilt als Benutzung


Oldenburg/Berlin (DAV). Das Benutzen eines Handys während der Fahrt ist verboten. Dazu gehört auch die Nutzung als Navigationsgerät. Aber auch schon das Aufladen des Mobiltelefons ist verboten. Dazu gehört ebenfalls der Vorgang, um es zum Aufladen anzuschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 290/15).

Der Lkw-Fahrer fuhr auf einer Autobahn. Die Polizei beobachtete, wie er ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden abzuschließen. Er sollte ein Bußgeld von 60 Euro zahlen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons sei für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten. Das gelte immer dann, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse. Daher stelle das Anschließen eines Handys zum Laden ebenfalls eine Nutzung des Mobiltelefons dar. Mit den Vorschriften solle gewährleistet werden, dass ein Fahrzeugführer beide Hände für die "Bewältigung der Fahraufgabe" frei nutzen könne.

Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 04/16 vom 29. Januar 2016
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2016

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