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VERKEHR/526: Parkverbot an Elektroladestationen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 18. August 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Parkverbot an Elektroladestationen



Hamm/Berlin (DAV). An einer Ladestation für Elektroautos dürfen nur diese Autos parken. Voraussetzung ist, dass es dort ein Zusatzschild "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" gibt. Das Parkverbot gilt auch, wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2014 (AZ: 5 RBs 13/14).

Der Autofahrer parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Zusätzlich war der Platz mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden. Die wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von zehn Euro zahlte der Mann nicht. Er war der Ansicht, die Beschilderung des Abstellplatzes, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkte, sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Das sah das Oberlandesgericht anders und verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von zehn Euro. Zwar gebe es keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung oder die Einrichtung sogenannter Elektroladeplätze. Diese Frage könne im vorliegenden Fall aber offen bleiben.

Der Betroffene hätte die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladens gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall sei. Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Verkehrsschilder seien in der Regel wirksam, wenn die zuständige Behörde sie aufgestellt habe. Es entstünde ein Chaos, wenn jede Privatperson Verkehrsschilder für anfechtbar halten könnte.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 18. August 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. August 2014