Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/485: Pflicht zur Laubreinigung auf Gehwegen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 12. November 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Miet-/Eigentumsrecht

Pflicht zur Laubreinigung auf Gehwegen



Schleswig/Berlin (DAV). Der Betreiber eines Krankenhauses ist nicht verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in Intervallen von ein bis zwei Stunden täglich von Laub zu reinigen. Zur Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses gehöre zwar das witterungsbedingte regelmäßige Laubkehren. Es bestehe aber nicht dieselbe Eile wie bei Winterwetter. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2013 (AZ: 11 U 16/13).

Ein Patient wollte sich auf Veranlassung seines Hausarztes Anfang November 2010 stationär in einem Krankenhaus behandeln lassen. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und verletzte sich an der Wirbelsäule. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Betreiber des Krankenhauses sei zwar verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen. Jedoch sei eine Haftung für den Sturz eines Klinikbesuchers ausgeschlossen, wenn der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht sei. Gekehrt werden müsse in Abhängigkeit vom Laubanfall. Es sei aber nicht dieselbe Eile geboten wie beim Winterdienst. Allerdings dürften Laubmassen nicht so lange liegengelassen werden, dass sich eine stärkere Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und glitschigen Schichten bilde.

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/eigentum-verwaltung/167/laub-auf-gehwegen-muss-entfernt-werden/

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 57/13 vom 12. November 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. November 2013