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VERKEHR/364: Kein Parken vor Nachbars Garage (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. September 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Parken vor Nachbars Garage


München/Berlin (DAV). Vor Nachbars Garage darf man nicht parken. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm hätte klingeln und ihn bitten können, das Auto wegzufahren. Dies entschied das Amtsgericht München am 22. Dezember 2009 (AZ: 241 C 7703/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Zwischen den betroffenen Grundstücken befand sich eine Privatstrasse, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Nichts geschah. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich klagte der Garagenbesitzer auf Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es auf Grund der engen Strasse nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.

Die Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch Recht: Das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Da die Beklagte bereits mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/10 vom 30. September 2010
Pressedienst der AG Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Oktober 2010