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VERKEHR/336: 48. Verkehrsgerichtstag - Ausnahmen von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 27. Januar 2010

Arbeitskreis V: Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot

Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot angebracht


Goslar/Berlin (DAV). Bei der Verhängung des Fahrverbotes oder eines Entzuges der Fahrerlaubnis wegen eines mehr oder weniger schweren Verstoßes gegen die Verkehrsregeln muss auch immer das Interesse des Einzelnen berücksichtigt werden. So kann es nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) notwendig sein, wegen bestimmter Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Beispielsweise dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbot für den Betroffenen existenzvernichtend wäre. Wichtig ist die Einzelfallgerechtigkeit. Nach Erfahrung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte wird von den bereits bestehenden gesetzlichen Ausnahmen, wie beispielsweise die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist, durch die Gerichte kein Gebrauch gemacht. Dies sollte aber geschehen.

Außerdem ist eine Klarstellung bei der Ausnahme von dem Entzug der Fahrerlaubnis notwendig. Aufgrund des bestehenden Führerscheinrechts können zwar Fahrzeugarten wie Lkws vom Entzug der Fahrerlaubnis auf der strafrechtlichen Seite ausgenommen werden, jedoch gilt der Lkw-Führerschein nur in Zusammenhang mit einem geltenden regulären Führerschein. Wenn dieser entzogen ist, kann nach bisheriger Rechtslage auch kein Lkw gefahren werden.

"Im Vordergrund muss die Einzelfallgerechtigkeit stehen", betont Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Im Spannungsfeld zwischen der Verkehrssicherheit und dem Individualinteresse des Einzelnen gelte es abzuwägen, inwiefern Ausnahmen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen gerechtfertigt seien. Als Beispiel sei der Lkw-Fahrer, der seit Jahren ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnimmt, genannt. So sei es fraglich, ob es verhältnismäßig sei, diesen bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung, die er in seiner Freizeit mit dem Motorrad beging, mit einem existenzgefährdenden Fahrverbot zu belegen oder es für ausreichend zu erachten, das Führen von Lastkraftwagen vom Fahrverbot auszunehmen. "Es muss diskutiert werden, ob ein Fehlverhalten in der Freizeit zwingend Rückschlüsse auf die berufliche Fahreignung zulässt", so Häcker weiter.

Das Strafgericht kann eine Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten vom Entzug der Fahrerlaubnis gewähren. Damit ist jedoch noch keine eingeschränkte Fahrberechtigung auf diese ausgenommene Fahrzeugart verbunden. "Zwingende Voraussetzung für den Lkw-Führerschein ist die Geltung eines allgemeinen Führerscheins", erläutert Häcker. Ist dieser entzogen, könne die Führerscheinbehörde nicht das Fahren von Lkws gestatten. Häcker: "Hier ist der Gesetzgeber gefordert, damit die vom Strafgericht bereits geprüfte Möglichkeit der Ausnahme von Fahrzeugarten auch verwaltungsrechtlich umgesetzt werden kann."


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Quelle:
Pressemitteilung VGT 5/10 vom 27. Januar 2010
anläßlich des 48. Deutschen Verkehrsgerichtstages, 27. bis 29. Januar 2010 in Goslar
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2010