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VERKEHR/241: Verkehrsgerichtstag - Fuhrparkmanagement (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2008

Arbeitskreis V: Fuhrparkmanagement

Halterverantwortlichkeit bei Fahrzeug-Fuhrparks oft nicht eindeutig geregelt. Anwälte weisen auf erhebliche Haftungsrisiken hin.


Goslar (DAV). Der Betrieb eines Fuhrparks darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob Halter und Fahrzeugführer identisch oder verschiedene Personen sind oder ob ein verantwortlicher Fuhrparkleiter bestellt ist. Stets bleibt der Halter für seine Fahrzeuge und deren Zustand im Verkehr betriebsverantwortlich.

Die Übertragung der Halterverantwortlichkeit, beispielsweise auf einen Fuhrparkleiter, ist zwar zulässig. Aber die Delegation der Verantwortung setzt voraus, dass der Halter diese Person auch ermächtigt, die Halterpflichten in eigener Verantwortung weisungsfrei zu erfüllen.

"Halterverantwortliche sind gut beraten, ihre Halterpflichten ernst zu nehmen und nicht darauf zu hoffen, dass die Fahrzeugführer einwandfrei fahren", warnt Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Die Delegation von Halterpflichten auf Dritte müsse einwandfrei und schriftlich geregelt und deren Einhaltung regelmäßig überwacht werden. "Anderenfalls droht dem Halterverantwortlichen, dass er selbst für die Verstöße von Fahrern im fließenden Verkehr verantwortlich gemacht wird", so Hörl weiter.

Der Halter muss den Fuhrparkverantwortlichen sorgfältig auswählen und regelmäßig daraufhin überwachen, dass er die gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung eines verkehrssicheren Zustands der Fahrzeuge auch ergriffen hat. Dagegen wird oft verstoßen und vielen sind die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Fuhrparkverantwortung stellt, sogar gänzlich unbekannt.

Halter bzw. Halterverantwortlicher bleiben auch dafür verantwortlich, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt und fahrtüchtig ist und die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält. Daneben muss er die Arbeitszeitnachweise korrekt führen und ist verantwortlich, dass die Ladung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig und sicher verstaut ist. Anderenfalls drohen dem Halter bzw. Halterverantwortlichen wegen Verkehrsverstößen von Fahrzeugführern selbst Bußgelder und Eintragungen im Verkehrszentralregister. Diese können bei größeren Fuhrparks leicht zu einem Verlust der eigenen Fahrerlaubnis führen.


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Quelle:
Pressedienst anlässlich des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstages
in Goslar - Pressemitteilung Nr. VGT 05/08 vom 24. Januar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Januar 2008