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VERKEHR/178: Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
Berlin, 16. Januar 2007

Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger


Berlin (DAV). Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhänger abstellt, muss ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall für den entstandenen Schaden mit. Und zwar selbst dann, wenn eine Straßenlaterne in der Nähe den Anhänger beleuchtet hat. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und weisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 13. Oktober 2006 hin [Az.: 2 C 772/06 (10)].

Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einen Pkw- Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zu versehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhänger aufgefahren. Er war der Meinung, dass den Halter des Anhängers eine Mitschuld an dem Auffahrunfall träfe, da der Anhänger unbeleuchtet war.

Das Amtsgericht schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straße abgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein. Das Licht der Straßenlaternen reiche nicht aus, unabhängig davon, ob die Straßenlaterne den Anhänger sichtbar gemacht habe. Bei der Haftungsregelung komme es hierauf nicht an.

Bei Verkehrsunfällen ist es stets sinnvoll, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Einen Verkehrsrechtsexperten in der Nähe finden Sie bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 4/07 vom 16. Januar 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV), Monat Januar
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de

den 18. Januar 2007