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MELDUNG/483: Rechtsfragen zu Silvester - Das sollte man wissen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Dezember 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Rechtsfragen zu Silvester: Das sollte man wissen


Berlin (DAV). Silvester ist der letzte Tag des Jahres und damit etwas ganz Besonderes. Deshalb sind manche Regeln, die sonst gelten, gelockert. Das ist zum Beispiel bei der Nachtruhe und Lärmbelästigung durch Partys und Böller der Fall. Zu Silvester darf man etwas lauter als sonst sein. Nicht gelockert sind dagegen die Regeln zur Aufsichtspflicht von Eltern, etwa, wenn ihre Kinder Knaller und Böller zünden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Silvester und Böller: Wie viel Lärm ist erlaubt?

In Deutschland greift ab 22 Uhr die Nachtruhe. Diese gilt zwar auch in der Silvesternacht, aber nur eingeschränkt. "Um Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man aber auch an Silvester Rücksicht auf sie nehmen", rät Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Deshalb empfiehlt er denjenigen, die eine Silvesterparty zu Hause feiern, ab einer bestimmten Uhrzeit den Geräuschpegel zu senken. Auch Fenster und Balkontüren sollte man schließen und den Bass an der Musikanlage herunterdrehen.

"Eine eingeschränkte Nachtruhe gilt zu Silvester auch im Freien", erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Das sieht man etwa an den Regeln zum Zünden von Feuerwerkskörpern. Die Sprengstoffverordnung schreibt vor, dass das Abfeuern von Raketen vom 31. Dezember um 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr erlaubt ist.

Was viele nicht wissen: Wer außerhalb dieser Zeit Feuerwerksraketen zündet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese Schaden mit
Feuerwerkskörpern anrichten?

Eltern, deren Kinder sich an der Knallerei beteiligen, sollten wissen: Sie haben eine Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Das legt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 832) fest: "Wer kraft des Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit [...] der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt."

"Kleine Kinder unter sieben Jahren haften für ihre Handlungen oder einen Schaden nicht", sagt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Anders kann es aber bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen acht und 18 Jahren aussehen. Hier kommt es auf den Einzelfall an - und darauf, wie einsichtsfähig ein Minderjähriger ist.

Welche Versicherung haftet bei Schäden durch Böller?

Kann man bei einem Schaden durch einen Feuerwerkskörper nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet die private Haftpflichtversicherung. Das gilt auch für Schäden, die eigene Feuerwerkskörper an fremden Kraftfahrzeugen verursachen. Entsteht ein Schaden am eigenen Haus und der Urheber ist nicht zu ermitteln, greift die Wohngebäudeversicherung. Es empfiehlt sich für Familien, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die gesamte Familie umfasst. Im Fall von Personenschäden kommt die Haftpflichtversicherung sowohl für Operations- und Krankenhauskosten, als auch für Folgekosten wie Reha-Behandlungen auf. Die private Unfallversicherung kommt dann ins Spiel, wenn ein Silvesterunfall zu Invalidität beim Versicherungsnehmer führt.

Was kann beim Einsatz von Böllern und Feuerwerk zum Verlust des Versicherungsschutzes führen?

Vor allem ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit dem Feuerwerk führt dazu, dass man selbst für den Schaden einstehen muss. Dann hilft keine Versicherung. Man sollte sich also der finanziellen Folgen bewusst sein. Bei bestimmten Böllern kann außerdem ein zulässiges Mindestalter vorgeschrieben werden, sie dürfen erst ab 18 Jahren gezündet werden. Wird sich daran nicht gehalten, ist der Versicherungsanspruch unter Umständen ebenfalls verloren.

Große Vorsicht ist außerdem bei illegalen Feuerwerkskörpern und Waren aus dem Ausland geboten. Schon der Kauf nicht zugelassener Böller ist strafbar. Entsteht bei einem Einsatz solcher Produkte ein Schaden, stehen die Chancen auf ein Bestehen des Versicherungsschutzes nicht besonders hoch. "Wer unverantwortlich knallt, geht ein Risiko nicht nur für andere, sondern auch für sich ein", so der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 58/16 vom 14. Dezember 2016
Pressetipps der Deutschen Anwaltauskunft zu Weihnachten und Silvester
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Dezember 2016

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