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MELDUNG/392: Pfandgläser müssen immer zurückgegeben werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. August 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Pfandgläser müssen immer zurückgegeben werden


Berlin (DAV). Becher, Gläser und Krüge von Wein- oder Oktoberfesten sind beliebte Souvenirs, auch Pfandflaschen werden gerne einmal behalten. Vorsicht: Wer Pfandflaschen, -gläser oder -krüge nicht zurückbringt, kann sich strafbar machen. Wo die Behälter abgegeben müssen, hängt davon ab, ob es sich um individuelle oder einheitlich gestaltete Gefäße handelt. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

"Sind die Flaschen, Krüge oder Becher individuell gestaltet, bleiben sie im Eigentum des Herstellers - auch wenn darin ein Getränk verkauft wird. Der Kunde zahlt dann zwar Pfand für den Behälter, erwirbt aber nur das Getränk", erklärt Rechtsanwalt Harald Rotter, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das heißt: Endverbraucher müssen Pfandbecher, -gläser oder -flaschen, die besonders gekennzeichnet sind und deutlich einem Eigentümer zuordnet werden können, wieder beim Verkäufer abgeben. Das kann eine PET-Pfandflasche sein, in die das Logo des Herstellers eingeprägt ist, oder ein Weinglas mit dem Wappen des Winzers.

Wer solche individuell gestalteten Gefäße behält, kann theoretisch auf Herausgabe verklagt werden. In der Praxis ist das bisher jedoch nicht vorgekommen. Rechtsanwalt Rotter zufolge käme eine Klage, wenn überhaupt, nur bei sehr hochwertigen oder historischen Behältern in Betracht.

Wie sieht es nun bei Gläsern, Bechern oder Krügen auf Festen aus, die zwar individuell gestaltet sind, aber an mehreren Ständen verkauft werden? In einem solchen Fall ist es zwar nicht nötig, jedes Glas genau an den Stand zurückzubringen, wo man es gekauft hat. Wer Getränke kauft, muss aber an jedem Stand wieder die Anzahl an Gläsern, Bechern oder Krügen abgeben, die er erhalten hat.

Gleiches gilt bei gewöhnlichen Gläsern oder herkömmlichen Bierkrügen ohne Beschriftung, die auch im Handel erhältlich sind. Pfandflaschen unterliegen der gleichen Systematik wie Gläser, Becher und Krüge. Individuell gestaltete Pfandflaschen mit Prägung müssen dem Hersteller zurückgegeben werden. Bei Einheitsflaschen hingegen muss nur die gleiche Anzahl zurückgebracht werden.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 46/15 vom 21. August 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. August 2015

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