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MELDUNG/321: WM-Special - Kein Recht auf Sonderurlaub zur WM (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Mai 2014

Keine Rote Karte für Fans: Antworten auf Rechtsfragen rund um die Fußball-WM 2014

Kein Recht auf Sonderurlaub zur WM



Berlin (DAV). Wer im WM-Fieber jetzt noch spontan Urlaub nehmen möchte, muss darauf hoffen, dass er gerade nicht dringend gebraucht wird und nicht zu viele Kollegen die gleiche Idee hatten. Denn Arbeitgeber können Urlaubswünsche ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Auch wenn der Fußball-Kult bei jeder Weltmeisterschaft größer zu werden scheint: Einen Rechtsanspruch auf WM-Urlaub können Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen ð weder bezahlt noch unbezahlt.

"Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers generell berücksichtigen. Er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegensprechen ð zum Beispiel ein wichtiges Großprojekt", sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen im Urlaub sind."

Es empfehle sich deshalb, die eigenen Urlaubswünsche immer rechtzeitig anzumelden. Ist der Urlaub allerdings erst einmal genehmigt, können Fußballfans die WM an der Copacabana oder im heimischen Garten unbesorgt genießen: Der Chef darf sie in der Regel nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
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Quelle:
Pressemeldung zur Fußball-WM in Brasilien vom 28. Mai 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Mai 2014