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MELDUNG/274: Wann darf die Bank ein Firmenkonto kündigen? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. August 2013

Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann darf die Bank ein Firmenkonto kündigen?



Berlin (DAV). Nicht nur Privatleute benötigen ein Girokonto für die Abwicklung ihrer Geldgeschäfte, sondern auch Unternehmen. Wenn die Bank das Konto kündigt, zieht dies für den betroffenen Betrieb einen großen Aufwand und unter Umständen sogar existenzielle Probleme nach sich. In unterschiedlichen Instanzen mussten sich die Gerichte mit der Frage befassen, wann eine Kontokündigung durch die Bank rechtens ist.

Ein Fall, der im Januar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, betraf einen als GmbH firmierenden Buchhändler, dem die kontoführende Privatbank die Kündigung zugestellt hatte. Das Geldinstitut begründete die Kündigung mit "grundsätzlichen Erwägungen". Dass der Buchhändler rechtsgerichtetes Schriftgut im Sortiment führte, war weder bei der Kündigung noch im Gerichtsprozess von Belang. Zwar verwies der BGH den Fall an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurück, weil die Vertretungsbefugnis bei der Kündigung nicht zweifelsfrei geklärt war. Dennoch war der Tenor aus Karlsruhe eindeutig: Eine privatwirtschaftliche Bank sei nicht wie die Sparkassen dem Gemeinwohl verpflichtet und könne daher einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen (Urteil vom 15. Januar 2013, AZ: XI ZR 22/12).

Dagegen scheiterten Sparkassen schon mehrfach mit dem Ansinnen, Parteikonten der rechtsextremen NPD zu kündigen. Hier sahen die Richter die Institute regelmäßig direkt dem Grundgesetz verpflichtet, das die Gleichbehandlung der Kunden verlangt. Auch die BGH-Richter deuteten an, dass der Fall des Buchhändlers anders gelagert sein könnte, wenn es sich beim kontoführenden Geldinstitut um eine Sparkasse gehandelt hätte. Diese Institute sind zwar nicht unmittelbar verpflichtet, Geschäftskonten für die Unternehmen in ihrer Region zu führen. Doch die Sparkassengesetze der Länder enthalten explizit die Förderung der regionalen Wirtschaft als Geschäftszweck. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Sparkasse nur bei triftigem Grund ein Geschäftskonto kündigen darf.

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das kontoführende Unternehmen betrügerische Geschäfte macht. Das bekam eine in München ansässige Anwältin zu spüren, die in unlauterer Weise massenhaft Abmahnungen an Internetnutzer verschickt hatte. Die Sparkasse sah darin den Tatbestand des Betrugs erfüllt und konnte die Kontenkündigung vor dem Landgericht München durchsetzen (Urteil vom 12. Mai 2009, AZ: 28 O 398/09).

Unabhängig davon, ob es sich beim kontoführenden Institut um eine Sparkasse oder eine privatwirtschaftliche Bank handelt, darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn der gekündigte Kunde keine neue Bank findet und dann keine Geldgeschäfte mehr abwickeln könnte. So verhängte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen eine Bank, die einem Unternehmen gekündigt hatte, das Dienstleistungen für iranische Reedereien erbrachte und damit dem Iran-Embargo unterlag. Die Vertreter des Unternehmens konnten glaubhaft darlegen, dass sie bei mehr als 100 Banken in Deutschland und Europa Kontoeröffnungsanträge gestellt und dennoch keine neue Bankverbindung erhalten hatten. Daher müsse die Bank das Konto so lange weiterführen, bis der Kunde eine neue Bank gefunden habe, urteilten die Hamburger Richter (Urteil vom 30. Mai 2012, AZ: 13 W 17/12).

Angesichts der juristischen Vielschichtigkeit sei es für Unternehmen ratsam, sich im Fall einer Kontokündigung umgehend von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen, empfiehlt Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): "Immerhin ist das Girokonto der existenziell wichtige Dreh- und Angelpunkt für jede Firma." Die Zeit für die Prüfung des Sachverhalts ist dabei knapp bemessen, aber immerhin vorhanden: Bei einer ordentlichen Kündigung des Girokontovertrags muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten.

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Website der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.

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Quelle:
Pressemitteilung BankR 5/13 vom 14. August 2013
Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. August 2013