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FAMILIENRECHT/182: Adoption auch bei anderen Unterhaltspflichten möglich (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Februar 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Adoption auch bei anderen Unterhaltspflichten möglich


Köln/Berlin (DAV). Möchte ein Unterhaltspflichtiger ein Kind adoptieren, können die leiblichen Kinder das nicht ohne Weiteres verhindern. Auch das adoptierte Kind ist unterhaltsberechtigt. Verringert sich jedoch der Unterhaltsanspruch für die leiblichen Kinder nur wenig, darf die Adoption nicht untersagt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2014 (AZ: 4 UF 90/14).

Der Mann hat zwei Töchter, die bei der Mutter leben. Er ist seit mehreren Jahren geschieden und hat keinen nennenswerten Kontakt zu den beiden Mädchen. Er ist erneut verheiratet und lebt mit der Frau und deren zwei Kindern zusammen. Er wollte das noch minderjährige Kind seiner neuen Ehefrau adoptieren. Der leibliche Vater hatte zugestimmt.

Die beiden Töchter aus der ersten Ehe befürchteten, dass das Verhältnis zu ihrem Vater noch mehr leiden würde. Auch hätte die Adoption negative Auswirkungen auf ihren Unterhaltsanspruch.

Das Gericht erlaubte die Adoption. Da der Vater zu seinen beiden Töchtern aus erster Ehe in den letzten Jahren sowieso keinen Kontakt gehabt habe, würde sich auch die Adoption nicht negativ auswirken. Der Kontaktabbruch beruhe nicht auf der Adoption. Vielmehr sei er die Folge der Scheidung und des Zusammenlebens mit seiner zweiten Ehefrau und deren Kindern.

Auch die Unterhaltsansprüche seien kein Grund, die Adoption des Stiefkindes zu verweigern. Der Unterhaltsanspruch verschlechtere sich nicht nachhaltig. Zwar gebe es einen weiteren Unterhaltsberechtigten, was Auswirkungen auf den Unterhalt habe. Bisher zahle der Mann 105 Prozent des Mindestunterhalts. Nach der Adoption sinke dieser Anspruch auf 100 Prozent. Es könne auch zu einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle kommen. Praktisch hätte dies jedoch nur geringe Auswirkungen. Im Moment bestünde ein Unterhaltsanspruch von 356 Euro pro Monat und Kind, der sich dann auf 334 Euro pro Monat und Kind verringere. Diese Verringerung sei nicht so erheblich, dass deshalb die Adoption nicht stattfinden dürfe.

Informationen:
www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 02/16 vom 23. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. März 2016

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