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FAMILIENRECHT/153: Wechselmodell nur bei Übereinstimmung der Eltern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. April 2014

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Wechselmodell nur bei Übereinstimmung der Eltern



München/Berlin (DAV). Unverzichtbare Voraussetzungen für ein Wechselmodell bei der Kinderbetreuung getrennt lebender Eltern sind der Kooperationswille der Eltern bei der abwechselnden Betreuung und die dazugehörige Fähigkeit zur Kommunikation untereinander. Darauf wies das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 15. Januar 2013 hin (AZ: 4 UF 1827/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Das Kind der getrennt lebenden Eltern lebt abwechselnd bei Vater und Mutter. Der Vater beantragte einen um einen Tag pro Woche verlängerten Aufenthalt des Kindes bei ihm. Die Mutter war jedoch dagegen.

Der Vater hatte keinen Erfolg. Er strebe mit seinem Antrag ein Wechselmodell an, stellten die Richter fest. Als Wechselmodell bezeichnet man Regelungen, bei denen Kinder getrennt lebender Eltern von beiden Elternteilen zeitlich annähernd gleich betreut werden.

Ein solches Wechselmodell könne das Familiengericht aber nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Entscheidende Voraussetzungen seien Kooperationswille und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Diese sah das Gericht jedoch nicht als gegeben an. Es fehle die Kommunikationsfähigkeit zwischen Vater und Mutter. Außerdem halte der Vater die Mutter für nicht erziehungsgeeignet.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 04/14 vom 3. April 2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. April 2014