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FAMILIENRECHT/133: Abänderung von Altentscheidungen im Versorgungsausgleich sinnvoll (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. November 2010

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins
Herbsttagung vom 25. bis 27. November 2010 in Hannover

Abänderung von Altentscheidungen im Versorgungsausgleich sinnvoll


Hannover/Berlin (DAV). Anlässlich ihrer Herbsttagung weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darauf hin, dass es meist sinnvoll ist, Entscheidungen über den Versorgungsausgleich in das seit dem 1. September 2009 geltende neue Recht über den Versorgungsausgleich zu transferieren. Gerade Frauen bietet das neue Recht eine Chance, eine Abänderung vorzunehmen, die ihnen monatlich höhere Rentenleistungen sichert.

"Geschiedene Ehefrauen können erheblich höhere Renten nach Beendigung des Arbeitslebens erhalten. Obwohl diese Abänderungsmöglichkeit bereits seit einem Jahr besteht, haben bisher nur wenige Ehefrauen von dieser für sie günstigen Möglichkeit Gebrauch gemacht", erläutert Rechtsanwalt Klaus Weil von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV. Möglich sei dies durch eine Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009, in der auch wichtige Übergangsregelungen getroffen wurden.

Zwischen der Erstentscheidung im Versorgungsausgleich und dem späteren Rentenbezug können durchaus 10 bis 30 Jahre liegen. Daher muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, diese Erstentscheidung an die Entwicklung des jeweiligen Versorgungsrechts anzupassen. Darüber hinaus bietet dies die Möglichkeit, nunmehr die Altentscheidung auch nach neuem Recht entscheiden zu lassen.

Damit wird auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts genüge getan, eine gerechtere Aufteilung der Versorgungsanwartschaften vorzunehmen, da die Erstentscheidung häufig eine angemessene Teilhabe an den Versorgungsanrechten verfehlt habe und daher korrekturbedürftig ist. Dies bezieht sich insbesondere auf solche Versorgungsausgleichsentscheidungen, in denen betriebliche Rentenanwartschaften, berufsständische Versorgung oder hohe beamtenrechtliche Pensionen ausgeglichen wurden.

Gerade in den Fällen der Betriebsrenten und der berufsständischen Versorgung erfolgte der Ausgleich über die gesetzlichen Rentenversicherungen. In vielen Fällen wurden den verpflichteten Ehemännern zwar der hälftige Ehezeitanteil gekürzt. Diese Hälfte kam jedoch bei den berechtigten Ehefrauen nicht an, da die Versorgungen mittels der damals noch gültigen Barwertverordnung kompatibel für den Ausgleich über das System der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht werden mussten. So wurde aus einem hälftigen Ausgleichsbetrag von EUR 250,- leicht ein Betrag von knapp EUR 100,-, der letztendlich bei der berechtigten Ehefrau ankam.

"Aufgrund des neuen Versorgungsausgleichs werden diese Anwartschaften nunmehr tatsächlich hälftig geteilt", erläutert der Marburger Rechtsanwalt Weil. Diese Teilung erfolge entweder im System des Verpflichteten (interne Teilung) oder außerhalb dieses Systems durch Begründung von Anrechten auf Seiten der Ehefrau (externe Teilung).


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Quelle:
Pressemitteilung FamR 2/10 vom 22. November 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. November 2010