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FAMILIENRECHT/087: Weniger Kindesunterhalt ab 1. Juli 2007 (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Juli 2007

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Weniger Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Juli 2007 in Kraft


Berlin (DAV). Die Düsseldorfer Tabelle wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2007 geändert. Zum ersten Mal in ihrer 45jährigen Geschichte sind die Unterhaltsbeiträge für Kinder gesunken. Gleichzeitig wurde der so genannte Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen erhöht. "Ob diese Absenkung den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder gerecht wird, darf bezweifelt werden", meint Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Der Tabelle liegen die Regelbeträge des Bundesministeriums der Justiz zugrunde. Sie sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Sie sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, da in der Regel das hälftige Kindergeld, das dem Zahlenden ebenfalls zusteht, noch angerechnet wird.

Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und für die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (Paragraph 1612a BGB). Dieses sei seit dem 1. Juli 2005 jedoch gesunken, weshalb eine kleine Absenkung zu erfolgen habe.

Ob der Unterhalt insgesamt neu berechnet werden muss, kann am besten eine Anwältin oder ein Anwalt feststellen, meint Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek. Sie empfiehlt, sich auch in der Frage beraten zu lassen, ob sich eine Neueingruppierung lohnt.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht willkürlich gesenkt werden. Wer nur den geänderten Betrag zahlen will, muss, sofern ein Unterhaltsurteil oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt, ggf. Klage erheben. "Die Senkung erscheint jedoch so gering, dass die Abänderung bestehender Unterhaltstitel wohl in der Regel nicht in Betracht kommen wird", meint Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. FamR 03/07 vom 2. Juli 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juli 2007