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ARBEITSRECHT/277: Mitbewerber darf keine dienstliche Beurteilung geben (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. Dezember 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Mitbewerber darf keine dienstliche Beurteilung geben


Düsseldorf/Berlin (DAV). Bewerben sich ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter auf dieselbe Stelle, darf der Vorgesetzte für den Untergebenen keine dienstliche Beurteilung schreiben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18. September 2019 hin (AZ: 3 Ca 985/19).

Die Sachbearbeiterin bewarb sich auf eine von ihrer Behörde ausgeschriebene Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen insgesamt zwölf Kollegen teil, die mit der Gesamtnote "B" beurteilt waren. Ihre Vorgesetzte übergab der Sachbearbeiterin eine Stichtagsbeurteilung mit der Gesamtnote "C". Auch die Vorgesetzte bewarb sich auf die ausgeschriebene Teamleiterstelle. Die Sachbearbeiterin klagte und forderte, die Behörde zu verurteilen, ihre Beurteilung aus den Personalakten zu entfernen.

Das Gericht gab ihr Recht. Es sah einen schweren Verfahrensfehler. Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben habe, wolle die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Das schließe aus, dass der Vorgesetzte eine Beurteilung für einen Mitbewerber erstelle. Die Beurteilung diene ja als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 14/19 vom 3. Dezember 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Dezember 2019

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