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ARBEITSRECHT/275: Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Oktober 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen


Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Betriebsratsmitglied wollte an einer mehrtägigen Schulung für betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen. Der Arbeitgeber verweigerte die Freistellung. Er verwies den Mitarbeiter auf ein eintägiges Seminar für lediglich 385 Euro.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat das Betriebsratsmitglied aber Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die beantragte Fortbildung. Bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme habe es darüber hinaus einen breiten Beurteilungsspielraum. Dies betreffe unter anderem die Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter.

Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter auch Alternativangebote eingeholt, mit Blick auf die dort noch längere Schulungsdauer aber nicht berücksichtigt. Er habe sich nicht auf das vom Arbeitgeber unterbreitete Alternativangebot einlassen müssen. Das Kostenargument müsse zurücktreten, wenn auf den ersten Blick keine erkennbare Unverhältnismäßigkeit bestehe. Auch könne nicht beanstandet werden, dass der Arbeitnehmer mit einem weiteren Mitglied des Betriebsrats zu dieser Schulung habe fahren wollen. Selbst nach Auskunft des Arbeitgebers hätten beide Betriebsratsmitglieder seit circa einem Jahr regelmäßig mit Fragen des Eingliederungsmanagements zu tun.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 12/19 vom 16. Oktober 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2019

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