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ARBEITSRECHT/248: Hitzefrei in der Schule - Chef muss Eltern freistellen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. Juni 2017

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Hitzefrei in der Schule: Chef muss Eltern freistellen


Berlin (DAV). Wenn die Sonne scheint und die Temperaturen auf 30 Grad oder mehr steigen, zieht es viele ins Freibad oder an den See. Während Schüler dann häufig Hitzefrei haben, müssen Arbeitnehmer auf den Feierabend warten. Der Arbeitgeber muss allerdings für erträgliche Temperaturen im Büro sorgen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de)

Am Arbeitsplatz sollte es nicht wärmer als 26 Grad sein. Das geht aus den Arbeitsstättenregeln (hier ASR A3.5) hervor. "Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese Grenze nicht überschritten wird", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Dazu könne er zum Beispiel einen Sonnenschutz anbringen oder veranlassen, dass frühmorgens gelüftet wird.

Je wärmer es im Büro ist, desto intensiver muss der Arbeitgeber sich bemühen, erträgliche Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu schaffen. Ab 35 Grad ist ein Büro allerdings endgültig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Kann der Arbeitgeber nicht für Abkühlung sorgen und den Mitarbeitern keinen anderen Raum anbieten, muss er sie freistellen.

Auch wenn die Luft im Büro tropische Temperaturen erreicht: Einfach nach Hause gehen dürfen Mitarbeiter nicht. Sie sollten dem Arbeitgeber auf jeden Fall Zeit lassen, etwas gegen die Hitze zu tun. Keinesfalls sollten Mitarbeiter die Arbeit ohne Rücksprache mit dem Chef niederlegen.

Für Arbeitnehmer mit Kindern können heiße Sommertage deshalb kompliziert werden. Während die Eltern im Büro bleiben müssen, haben die Kinder Hitzefrei - und brauchen jemanden, der auf sie aufpasst. "Wenn die Schule kurzfristig Hitzefrei gibt und die Eltern sonst niemand haben, der das Kind betreut, muss der Arbeitgeber sie freistellen", informiert Rechtsanwalt Walentowski. Diese freie Zeit sei in der Regel aber unbezahlt.

Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft.
(www.anwaltauskunft.de)

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 19/17 vom 22. Juni 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juni 2017

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