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ARBEITSRECHT/210: Angestellte dürfen nicht aus dem Urlaub zurückgeholt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. August 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Angestellte dürfen nicht aus dem Urlaub zurückgeholt werden


Berlin (DAV). Arbeitnehmer haben im Urlaub ein Recht auf Ruhe und Erholung - sie müssen nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Zudem gilt: Ist der Urlaub genehmigt, darf er nur in Notfällen widerrufen werden. Beantragten Urlaub nicht genehmigen oder eine Urlaubssperre verhängen darf der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihnen Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigt - einen Antrag zurückzuweisen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Rechtsanwalt Jakob Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt: "Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden." Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.

In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist. Diese Erwägungen müssen dann aber im Zweifel auch vor Gericht standhalten können.

Bereits genehmigter Urlaub kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.

Einen Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen, ist nicht zulässig. Allerdings kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Der Wiesbadener Anwalt Lange rät Arbeitnehmern in diesem Fall, sich vom Arbeitgeber unbedingt schriftlich bestätigen zu lassen, dass dieser die Rückreise- und Stornokosten übernimmt. Erreichbar sein müssen Angestellte im Urlaub jedoch nicht. Der Experte erklärt: "Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden."

Auch bei Betriebsferien gilt es, einige Dinge zu beachten. So dürfen nicht die kompletten Urlaubstage von Angestellten für die Betriebsferien verplant werden. Dennoch müssen Arbeitnehmer auch in Betriebsferien die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Wie Jakob Lange erklärt, "muss ein Urlaubsteil nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen." Bei kürzeren Betriebsferien muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer trotzdem noch einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen nehmen können.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 43/15 vom 7. August 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2015

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