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ARBEITSRECHT/196: Zweifel am Geschlecht - Diskriminierung wegen des Geschlechts? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Januar 2015

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Zweifel am Geschlecht - Diskriminierung wegen des Geschlechts?



Mainz/Berlin (DAV). Nur weil ein potentieller Arbeitgeber Zweifel am Geschlecht eines Bewerbers äußert und einen anderen Bewerber bevorzugt, liegt noch keine Diskriminierung vor. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. April 2014 (AZ: 7 Sa 501/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet.

Vermittelt durch eine Leiharbeitsfirma bewarb sich die spätere Klägerin bei einem Designerschmuckbetrieb als Kommissioniererin. Unter anderem hatte sie ein Gespräch mit dem Logistikleiter.

Als ihre Bewerbung erfolglos blieb, klagte sie auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Anti-Diskriminierungsgesetz. Nach ihrer Aussage hatte der Logistikleiter deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht glaube, dass sie eine Frau sei. Durch sein Verhalten sei ihre geschlechtliche Identität angezweifelt worden. Er habe sie dadurch herabgewürdigt.

Die Richter der ersten Instanz entschieden, dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund eines "vermeintlichen Geschlechts" vorliege. Die Frau habe in ihrer Klage weder eine bestimmte sexuelle Identität "im Gesetzessinne" - also männlich oder weiblich - behauptet, noch dass sie deswegen benachteiligt worden sei.

Die Klägerin legte Berufung ein und wies nun darauf hin, dass sie transsexuell sei. Diskriminierungen erführen transgeschlechtliche Menschen unter anderem, weil sie in ihrem gewählten Geschlecht als untypisch auffielen. Das Verhalten des Logistikleiters habe ihr Geschlecht letztlich in Frage gestellt. Allein dieses Verhalten sei bereits eine Benachteiligung.

Doch auch die Richter der zweiten Instanz konnten keine Benachteiligung erkennen. Sie sahen keinen Zusammenhang zwischen der Ablehnung und der Transsexualität der Bewerberin. Weder ihre Ansprechpartnerin bei der Zeitarbeitsfirma noch der Logistikleiter hätten von der Transsexualität der Bewerberin gewusst - weswegen sie sie auch nicht "wegen des Geschlechts" hätten benachteiligen können.

Weitere Informationen:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 01/15 vom 14. Januar 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2015


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