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ARBEITSRECHT/149: Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. November 2013

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung



München/Berlin (DAV). Ein Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung an einen ausscheidenden Mitarbeiter führen für diesen nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Bayerische Landesssozialgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein tariflich unkündbarer Mitarbeiter von Aufhebungsvertrag und Abfindungsangebot Gebrauch gemacht hatte (Entscheidung vom 28. Februar 2013; AZ: L 9 AL 42/10). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Service-Techniker erfuhr nach 37 Jahren Tätigkeit bei einem Unternehmen, dass sein Geschäftsbereich weitreichende Rationalisierungsmaßnahmen durchlaufen würde. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Aufgrund seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit war der Mitarbeiter laut Tarifvertrag unkündbar. Er entschied sich trotzdem für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit fest. Der Mann habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Das sah das Gericht anders und hob die Sperrzeit auf. In der Tat habe der Mann einen solchen wichtigen Grund gehabt. Der Arbeitgeber hätte ihm nämlich spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit rechtmäßig kündigen dürfen. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe nicht der Grund für eine Sperrzeit sein.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 21/13 vom 15. November 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2013