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GEWERKSCHAFT/1320: Bundesverwaltungsgericht erhöht Hürden für die Zulassung von Sonntagsöffnungen (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 15. Februar 2016

Bundesverwaltungsgericht erhöht Hürden für die Zulassung von Sonntagsöffnungen - Politik ist aufgefordert, Sonn- und Feiertage stärker zu schützen


Berlin, 15.02.2016 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die Hürden für Sonntagsöffnungen deutlich erhöht. Das zeigt die vor kurzem im Februar veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung im Streit um Sonntagsöffnungen in der Gemeinde Eching (Bayern; 8 CN 2.14). Das Gericht hatte im November 2015 der Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die dortigen Sonntagsöffnungen stattgegeben.

"Eching zeigt, dass es richtig ist, Sonntagsöffnungen nicht hinzunehmen, sondern der Politik Grenzen setzen zu lassen. Die Verantwortlichen sind aufgefordert, den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage besser zu gewährleisten. Wir werden auch weiterhin darauf hinwirken, dass politische Entscheidungsträger die Verfassung und Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen. Das Recht der Beschäftigten und der Gesellschaft auf den arbeitsfreien Sonntag in Deutschland ist von den Verantwortlichen anzuerkennen und zu schützen", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass Sonntagsöffnungen aufgrund eines Marktes oder sonstiger Anlässe nicht allein deshalb zulässig sind, weil die stattfindende Veranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Die Veranstaltung an sich muss für den Sonntag prägend sein, das heißt mehr Besucher anziehen als bei einer alleinigen Sonntagsöffnung. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. Voraussetzung ist zudem, dass die Ladenöffnungen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleiben. Die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte darf zudem nicht größer sein als die Fläche des Marktes oder der Veranstaltung, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient.

Nutzenberger verwies auch auf den jüngsten Vorstoß der Stadt Suhl in Thüringen, wo die politisch Verantwortlichen erlaubt haben, Geschäfte am 1. Mai zu öffnen. "Der 1. Mai ist ein historisch wichtiger Feiertag. Er steht traditionell für die Kämpfe der Beschäftigten zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Dass die Beschäftigten des Einzelhandels in Suhl am 1. Mai arbeiten sollen, ist ein besonders absurdes Beispiel dafür, wie die Rechte der Arbeitnehmer in Sachen Sonn- und Feiertagsschutz missachtet werden. In ähnlichen Fällen haben Gerichte verkaufsoffenen Sonntagen am 1. Mai eine klare Absage erteilt", so Nutzenberger.

Sie unterstrich, dass die ausufernden Ladenöffnungszeiten auch ökonomisch keinen Sinn machten und Verbrauchern, kleinen und mittelständischen Händlern und Beschäftigten schadeten. "Geld kann nur einmal ausgegeben werden. Die Umsätze steigen durch längere Ladenöffnungszeiten insgesamt nicht. Kleine und mittelständischer Händler können die längeren Öffnungszeiten oft nicht abdecken und geraten ins Hintertreffen. Damit wird letztlich dem Verdrängungs- und Konzentrationsprozess im Einzelhandel weiter Vorschub geleistet", sagte Nutzenberger.

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Quelle:
Presseinformation vom 15.02.2016
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Februar 2016

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