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ENERGIE/2231: Kabinett billigt wichtige energiepolitische Vorhaben (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Berlin, 19. Oktober 2016

Kabinett billigt wichtige energiepolitische Vorhaben

Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung und Anpassung der Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung


Auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Gabriel hat das Bundeskabinett heute zwei weitere wichtige energiepolitische Vorhaben verabschiedet. So wurde zum einen das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung verabschiedet, das die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Zum anderen wurden die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angepasst und damit die Ende August mit der EU-Kommission erzielte Verständigung zu beihilferechtlichen Fragen gesetzlich umgesetzt.

Bundeswirtschaftsminister Gabriel: "Wir haben heute zwei zentrale energiepolitische Vorhaben verabschiedet. Beide sind für die Planungssicherheit der betroffenen Akteure von hoher Bedeutung. Erstens klären wir die Verantwortung für die kerntechnische Entsorgung. Wir stellen sicher, dass die Finanzierung für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig gewährleistet wird, ohne dass die Kosten einseitig auf die Gesellschaft übertragen werden und ohne die wirtschaftliche Situation der Betreiber zu gefährden. Zweitens setzen wir bei der Kraft-Wärme-Kopplung und den Regelungen zur Eigenversorgung bereits wenige Wochen nach der Verständigung mit der EU-Kommission diese auch gesetzlich um."

Ergänzende Informationen zu Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung

Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke bleiben für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Der Bund wird künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten.

Die Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahmt die Mittel, legt sie an und zahlt sie aus. Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden. Dieser Risikozuschlag deckt die über die kalkulierten Entsorgungskosten hinausgehenden Kosten- und Zinsrisiken ab. Die Einzahlung in den Fonds besteht also aus dem Grundbetrag in Höhe von insgesamt 17,389 Milliarden Euro und dem Risikoaufschlag in Höhe von insgesamt 6,167 Milliarden Euro, also einem Gesamtbetrag in Höhe von 23,556 Milliarden Euro.

Ergänzende Informationen zu den Inhalten des Gesetzentwurfs finden Sie unter [1]. Der Gesetzentwurf ist abrufbar unter [2]. Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 31.12.2016, vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission.


Ergänzende Informationen zur Kraft-Wärmekopplung und Eigenversorgung

Die "Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung" enthält im Kern folgende Punkte:

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):

• Die KWK-Förderung wird künftig für Anlagen zwischen 1 und 50 MW und für innovative KWK-Systeme ausgeschrieben. Das Gesetz enthält hierzu bereits die ersten Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung wird Mitte 2017 erlassen und die Ausschreibungen beginnen im Winter 2017/18. Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage wird wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird auch nach dem KWKG entlastet.

Eigenversorgung:

•Im EEG bleibt bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit. Nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80 % entlastet, d. h. sie zahlen grundsätzlich höchstens 20 % der EEG-Umlage.

• Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 nichts, d.h. die Eigenversorgung wird bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 % der EEG-Umlage.

Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Den Gesetzentwurf können Sie unter [3] herunterladen. Weitergehende Informationen zur Verständigung mit der EU-Kommission und zum hieraus resultierenden Umsetzungsbedarf in nationales Recht finden Sie unter [4].

Weitergehende Informationen zur aktuellen Energiepolitik finden Sie im alle zwei Wochen erscheinenden Newsletter "Energiewende direkt".

[1] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetz-zur-neuordnung-der-verantwortung-der-kerntechnischen-entsorgung-fakten-hintergruende,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
[2] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzesentwurf-zur-neuordnung-der-verantwortung-in-der-kerntechnischen-entsorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
[3] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gesetzesentwurf-zur-aenderung-der-bestimmungen-zur-stromerzeugung-aus-kwk-und-eigenversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
[4] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/energiepaket-ueberblick-verstaendigung-eu-kommission,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

*

Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 19. Oktober 2016
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Telefon: 030-186150
E-Mail: info@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Oktober 2016

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