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ARBEIT/2830: Die Dauerlüge von der Flexibilität und die Drohung mit Arbeit 4.0 (Rolf Geffken)


Die Dauerlüge von der Flexibilität und die Drohung mit Arbeit 4.0

Erhellendes von einer Tagung an der Bucerius Law School

von Rolf Geffken, 20. Juni 2018


Auf der Tagung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft für Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg am 15.6.2018 zum Thema "Arbeitszeitrecht" trat einiges Erhellendes zur Realität unserer "Arbeitszeitwelt" zu Tage. Fakten, die nicht nur von den Protagonisten der offiziellen Debatte ignoriert werden sondern auch von denen, die meinen, an der "Gestaltung" von Arbeit 4.0 durch eigene Beiträge mitwirken zu sollen, darunter auch die IG Metall, andere Gewerkschaften aber auch bisweilen naive und am Co-Management interessierte Betriebsräte:

1. Wie Prof. Josef Düwell in seinem Eingangsreferat festhielt,  k a n n  Teilzeit als solche kein erstrebenswerter Dauerzustand sein. Teilzeit führt in ihrer jetzigen Ausgestaltung direkt ins Armutsrisiko. Von Teilzeitarbeit läßt sich nicht leben.

2. Zwar möchten ca. 1 Mio Beschäftigte Teilzeit arbeiten. Aber von wegen "Teilzeitwunsch": Diese wollen nur dann teilzeitbeschäftigt sein, wenn sie  n i c h t in die Teilzeitfalle geraten, d.h.  n i e  mehr aus der Teilzeit herauskommen können.

3. Umgekehrt: 1,8 Mio Teilzeitbeschäftigte möchten  m e h r  bzw. länger arbeiten, können es aber nicht.

4. 80 % der Teilzeitbeschäftigten, nämlich 9 Mio Beschäftigte sind Frauen. Teilzeitbeschäftigung ist also  a u c h  eine massive Geschlechterdiskriminierung. Das sollten sich alle hinters Ohr schreiben lassen, die immer wieder die angeblich lebenszeitbedingten "Vorteile" der Teilzeit predigen ohne die Realität der Teilzeitdiskriminierung zur Kenntnis zu nehmen.

5. Der Dortmunder Arbeitswissenschaftler Brenscheidt hob die extremen gesundheitlichen Belastungen durch überlange Arbeitszeiten, ungewisse Überarbeit und damit verbunden durch die immer wieder viel gepriesenen Arbeitszeitkonten hervor und konnte sich dabei auf wissenschaftliche Untersuchungen stützen:

6. Schon das bloße Bewußtsein, Rufdienst zu  h a b e n  führt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So viel zu den auch von Gerichten gerne aufgestellten Behauptungen, Rufdienst  s e i  ja keine Arbeit oder Anstrengung.

7. Belastungen können nicht unabhängig von Belastungen in der "Freizeit" beurteilt werden, vor allem dann nicht, wenn etwa Teilzeitbeschäftigte, um von ihrer Arbeit  l e b e n  zu können, einem Zweitjob nachgehen und ihre "Ruhezeit" schon deshalb nicht der Erholung dient.

8. Gerne einigen sich Betriebsräte und Unternehmen auf eine "nur zeitweise" Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden. Macht doch nix. Wirklich? Bereits ab 2 Überstunden pro Woche (!) läßt sich ein deutlicher Anstieg gesundheitlicher Beschwerden nachweisen.

9. Das Unfallrisiko steigt bereits bei 8-9 Arbeitsstunden pro Tag erheblich und ist bei 12 Stunden  d o p p e l t  so hoch wie in der 8. Stunde.

10. Gesundheitliche Belastungen gehen auch von der wiederholt zu späten Anordnung von Überstunden, von der Wochenendarbeit und schließlich von j e  d e r  Abweichung von der Normalarbeitszeit aus!

11. Was dies für die viel gepriesene "Arbeit 4.0" bedeutet kann man im Einzelnen unter www.erreichbarkeit.eu nachlesen: Höhere Arbeitsintensität geht einher mit gesundheitlicher Belastung. Beschäftigte, die abends angerufen werden, verspüren eine erneute Belastung, die sie auch nicht einfach wieder "herunterfahren" können.

12. Was dies für den viel gepriesenen "Arbeitszeitausgleich" durch Arbeitszeitkonten bedeutet, machte der Referent deutlich, indem er betonte, daß "Erholung" nicht irgendwann sondern zeitnah erfolgen muß. Erholung läßt sich nicht "aufschieben", indem man auf Arbeitszeitkonten irgendwann ein Zeitguthaben hat. Das hat mit Arbeitsschutz nichts mehr zu tun. Die Formel "60 Stunden Arbeit (die nach dem geltenden Arbeitszeitgesetz durchaus zulässig ist) und dann Freizeit" ist arbeitszeitwissenschaftlich UNSINN !

13. Nur indirekt kam der Göttinger Arbeitsrechtler Prof. Rüdiger Krause auf das damit zusammenhängende Thema der "Pausen" zu sprechen. Er betonte - worauf der Verfasser dieser Zeilen schon zu früherer Zeit und an anderer Stelle wiederholt hinwies - daß die Nichteinhaltung von Pausen gefördert wird durch das "Unwesen" (der Verfasser) der sog. Zielvereinbarungen, deren Flexibilität letztlich  a u c h  der Entrechtlichung des Arbeitszeitregimes dient.

14. Der ehemalige Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler behandelte das Phänomen der "Null-Stunden-Verträge", mit denen dem Arbeitgeber das Recht übertragen wird, die Arbeitseinsätze "je nach gusto" anzuordnen. Das hat dann mit dem Direktionsrrecht nichts mehr zu tun, weil der Arbeitnehmer das Betriebsrisiko trägt und der Arbeitgeber nur dann "bezahlen" muß, wenn gearbeitet wird. Damit ist der § 615 BGB (=Zahlung von Lohn auch bei Nichtarbeit am Arbeitsplatz) faktisch abgeschafft. Zwar ist für diese sog. "Arbeit auf Abruf" eine Mindeststundenzahl vorgesehen. Doch ändert dieses nichts daran, daß AG hier über ein äußerst effektives Instrument der Entrechtlichung von Arbeitsbeziehungen (man könnte auch sagen: Der Versklavung von Arbeitnehmern) verfügen. Für völlig falsch hält Bepler in diesem Zusammenhang die Öffnung gesetzlicher Mindeststandards durch Tarifverträge, denn die Gewerkschaften verfügten in diesem "ungeschützten Prekariat" so gut wie über keine Mitglieder und Gewerkschaften würden solche Regelungen eher dazu benutzen, den Status von vollbeschäftigten Arbeitnehmern auf Kosten prekärer Beschäftigungsverhältnisse abzusichern (eine Behauptung, die u.a. auch belegt wird durch die Tarifpraxis der IG Metall im Bereich Leiharbeit und Werkverträge).

15. Fazit: Die in dem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen zur "Weiterentwicklung des Teilzeitrechts" sind marginaler Art. Es bleibt das Phänomen einer fortschreitenden Entrechtlichung des Arbeitszeitrechts zulasten der Beschäftigten und des faktischen Stillstands des vor Jahren noch proklamierten Kampfes der Gewerkschaften um Arbeitszeitverkürzung. Vor diesem Hintergrund müssen Betriebsräte und Gewerkschaften endlich dem zum Teil von ihnen selbst forcierten Paradigmenwechsel hin zur "Flexibilisierung" der Arbeitszeit entgegentreten. Teilzeit ohne vollen Lohnausgleich sowie Arbeitszeitflexiblisierung in Gestalt von Arbeitszeitkonten entrechtlicht die Arbeitsbeziehungen und erhöht und entgrenzt nur die Verfügungsgewalt der Unternehmer über die "Ware Arbeitskraft". Der Kampf um die Rückkehr zur Vollzeit und zu einem berechenbar begrenzten Arbeitstag und einer entsprechenden Arbeitswoche muß wieder aufgenommen werden. Alles andere bedeutet vor dem Hintergrund der unüberhörbaren Drohungen der Arbeitgeber mit ihrem Projekt "Arbeit 4.0" einen weiteren - diese Mal kaum umkehrbaren - Abbau von Arbeitsrechten. Dabei kann und darf es nicht um ein bloßes "Zurück" zum Arbeitszeitgesetz von 1994 gehen. Nur all zu schnell haben die Gewerkschaften dies vergessen: Mit dem Arbeitszeitgesetz des Kanzlers Helmut Kohl wurden die 60-Stunden-Woche (bei einem Zeitausgleich innerhalb von 6 Monaten) und damit auch die Arbeitszeitkonten eingeführt. Es kann also nicht darum gehen, das Arbeitszeitgesetz zu "verteidigen" sondern darum zurückzukehren zu dem in den 1980er Jahren aufgenommenen Kampf um die 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich.

Die Forderung muß daher lauten:

Zurück zur Vollzeitarbeit und zum Kampf um massive Arbeitszeit-Verkürzungen bei vollem Lohnausgleich!

Dr. Rolf Geffken, 20.6.2018

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Quelle:
© 2018 by Rolf Geffken
Mit freundlicher Genehmigung des Autors


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juni 2018

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