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AGRAR/1662: "Bundesrat macht Weg für das neue Direktzahlungssystem frei" (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 145 vom 13.06.14

Bundesminister Schmidt: "Bundesrat macht Weg für das neue Direktzahlungssystem frei"

Das Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe hat am Freitag den Bundesrat passiert.



Damit werden zentrale Punkte der 2013 beschlossenen Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) umgesetzt und die Grundlage für ein neues System für die landwirtschaftlichen EU-Direktzahlungen geschaffen. Die nun in Kraft tretenden Regeln werden ab dem Förderjahr 2015 wirksam. "Das Gesetz ist ein Erfolg für Agrar- und Umweltinteressen. Mit dem neuen Direktzahlungssystem eröffnen wir unserer bäuerlichen Landwirtschaft Zukunftsperspektiven und sorgen gleichzeitig für eine nachhaltige Bewirtschaftung auf unseren Flächen mit deutlich mehr Umweltleistungen", sagte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt am Freitag.

Die Direktzahlungen sind für die Landwirte auch in der neuen Finanzierungsperiode bis 2020 unverzichtbar. Sie stellen einen wichtigen Beitrag zur Einkommenssicherung und zur Risikovorsorge der Landwirte dar. Außerdem schaffen sie einen Ausgleich für gesellschaftliche Leistungen wie den Erhalt der Kulturlandschaft oder die Stärkung der ländlichen Räume, die am Markt nicht über den Preis für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltend gemacht werden können. Mit dem neuen Gesetz wird das System der Direktzahlungen zielgenau auf aktuelle gesellschaftliche Anforderungen und künftige Herausforderungen ausgerichtet. "Künftig werden wir vor allem kleine und mittlere Betriebe besonders fördern. Außerdem legen wir mit dem Gesetz den Grundstein für mehr Nachhaltigkeit in der deutschen Landwirtschaft", sagte Schmidt.

Das neue System ist ein wesentlicher Teil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Rat und Europäisches Parlament hatten im Dezember 2013 die Basisrechtsakte der Reform verabschiedet. Mit dem Gesetz werden wichtige Entscheidungen zur nationalen Umsetzung in Deutschland ab dem Jahr 2015 getroffen. Grundlage dafür ist der einstimmige Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 4. November 2013.

Die Eckpunkte des Gesetzes im Überblick:

Für die Jahre 2015 bis 2019 werden 4,5 Prozent der jährlichen nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER) bereitgestellt. Das jährliche Mittelvolumen dieser Umschichtung beträgt knapp 229 Millionen Euro. Insgesamt stehen den Ländern so 1,1 Milliarden Euro zusätzlich für Maßnahmen für eine nachhaltige Landwirtschaft zur Verfügung. Die Bundesländer wollen diese Mittel landwirtschaftsnah verwenden, unter anderem für Grünlandstandorte, Raufutterfresser, flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, eine besonders tiergerechte Haltung und das Tierwohl. Die Mittel werden außerdem eingesetzt für eine Stärkung des ökologischen Landbaus und die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten. Durch diese Umschichtung wird die Kürzung der ELER-Mittel um fast neun Prozent - die aufgrund der allgemeinen Mitteleinsparungen auf EU-Ebene beschlossen wurde - nicht nur ausgeglichen, sondern sogar überkompensiert. In der kommenden Förderperiode stehen für Maßnahmen der ländliche Entwicklung vier Prozent mehr Fördermittel zur Verfügung als bisher. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich substantiell verbessert. Die Begrenzung der Umschichtung auf 4,5 Prozent berücksichtigt, dass die Landwirte im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems weiterhin eine angemessene Einkommensstützung erhalten sollen. Der Prozentsatz der Umschichtung wird 2016/2017 allerdings ergebnisoffen überprüft werden.

Die noch bestehenden regionalen Unterschiede bei den Direktzahlungen werden bis 2019 abgebaut. Im Rahmen der neuen Basisprämienregelung erfolgt in drei Schritten von 2017 bis 2019 eine Angleichung zu einem bundesweit einheitlichen Wert je Hektar. Alle anderen neu eingeführten Direktzahlungen werden von Anfang an in bundeseinheitlicher Höhe gewährt werden.

30 Prozent der Gelder für Direktzahlungen entfallen auf Landbewirtschaftungsmethoden, die den Klima- und Umweltschutz fördern, das so genannte Greening. Dazu müssen die Landwirte zusätzliche Umweltleistungen erbringen. Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von sogenannten ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland.

Die beim Greening vom EU-Recht eröffneten Handlungsspielräume werden für einen wirksamen Schutz des Dauergrünlandes genutzt. Für das Dauergrünland in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten), das besonders umweltsensibel ist, gilt zukünftig ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot. Für das übrige Dauergrünland wird ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem eingeführt. Danach ist eine Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen künftig im Wesentlichen nur noch möglich, wenn dafür an anderer Stelle neues Dauergrünland angelegt wird. Dadurch wird die Gesamtfläche des ökologisch wertvollen Dauergrünlandes stabilisiert.

Das EU-Recht verlangt, dass landwirtschaftliche Betriebe ab dem Jahr 2015 grundsätzlich zunächst fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Interesse des Umweltschutzes genutzt werden, zum Beispiel zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten. Bei den ökologischen Vorrangflächen soll mit dem Gesetz den Landwirten ein möglichst hohes Maß an Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Elemente gewährt werden. Daher wird die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien in Deutschland ermöglicht. Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden muss, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. So beträgt der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte nur 0,3, dagegen beträgt der Gewichtungsfaktor für brach liegende Felder 1,0 und für die ökologisch besonders wertvollen Hecken gilt sogar ein Gewichtungsfaktor von 2,0.

Im Gesetz werden weitere Voraussetzungen für die Anerkennung bestimmter Flächennutzungen als ökologische Vorrangflächen festgelegt. Diese stellen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen zusätzlichem Umweltnutzen und ackerbaulichen Erfordernissen dar. So werden Zwischenfrüchte nur anerkannt, wenn im Antragsjahr keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Dagegen wird für stickstoffbindende Pflanzen festgelegt, dass zumindest eine Startdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben.

Die im EU-Recht vorgesehene Kürzung oder Kappung der Zahlungen für sehr große Betriebe kommt in Deutschland nicht zur Anwendung. Stattdessen wird die in Deutschland bereits für dieses Jahr eingeführte Umverteilungsprämie für die ersten Hektare fortgeführt. Im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems werden damit kleinere und mittlere Betriebe gestärkt. Sie erhalten einen Zuschlag von etwa 50 Euro für die ersten 30 Hektar und von etwa 30 Euro für die nächsten 16 Hektar. Auch zur besonderen Förderung der Junglandwirte gibt es eine zusätzliche Prämie. Das Gesetz legt dazu ein Modell fest, das einen Zusatzbetrag von etwa 44 Euro ermöglicht. Dabei wird die EU-rechtlich vorgesehene Förderobergrenze von 90 Hektar ausgeschöpft. Außerdem wird zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eine Regelung für Kleinlandwirte mit einem maximalen Förderbetrag von 1250 Euro je Betriebsinhaber eingeführt.


Bestimmte eher technische Vorschriften zur Umsetzung der Agrarreform werden in einer Direktzahlungen-Durchführungsverordnung geregelt, die im Sommer vorgelegt werden soll.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 145 vom 13.06.14
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juni 2014