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ASYL/904: Unterbringung in Gewerbegebieten - Deutscher Anwaltverein gegen Zweiklassengesellschaft (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. November 2014

Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten - Deutscher Anwaltverein gegen Zweiklassengesellschaft



Berlin (DAV). Am heutigen Montag findet die Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages zu einer vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung im Bauplanungsrecht statt. Das Gesetz soll den Handlungsspielraum der Städte und Landkreise vergrößern. Demnach sollen Flüchtlingsunterkünfte auch in Gewerbegebieten gebaut werden können. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dies allerdings für Betroffene und Nachbarn, insbesondere für angrenzende Gewerbebetriebe, problematisch. Der DAV befürchtet eine städtebauliche Fehlentwicklung und eine Aushöhlung bewährter städtebaulicher Instrumente.

"Der Deutsche Anwaltverein erkennt an, dass dringend Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geschaffen werden müssen. Der faktische und wohl auch rechtliche Handlungsbedarf ist unbestreitbar", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf führe aber zu einer systemwidrigen Aushöhlung bewährter städtebaulicher Instrumente. Der DAV regt an, angesichts anderweitiger kurzfristig zur Verfügung stehender Unterbringungsmöglichkeiten, insbesondere in Konversionsobjekten, zunächst politische Handlungsalternativen zu prüfen, bevor substanziell in das bewährte System der städtebaulichen Instrumente eingegriffen wird. "Der DAV ist skeptisch gegenüber Maßnahmengesetzen, die bewährte Instrumente des Baurechts ohne ernsthafte Diskussionen aushöhlen", so Ewer weiter.

Der DAV hält eine immissionsschutzrechtliche Zweiklassengesellschaft (Flüchtlinge/andere Bürger) für bedenklich. Zudem sind Flüchtlingsunterkünfte wohnartig und widersprechen der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes.

Auf grundsätzliche Bedenken stößt beim DAV, wie auch bei der Bundesregierung, die im Gesetzentwurf enthaltene Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft getretene Bebauungspläne. Die Rückwirkung stellt einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/14 vom 3. November 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. November 2014