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ASYL/829: Schließung der Abschiebungshaft in Langenhagen gefordert (Flüchtlingsrat Niedersachsen)


Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Pressemitteilung vom 29. Oktober 2013

Flüchtlingsrat fordert Schließung der Abschiebungshaft in Langenhagen

Gemeinsame Unterbringung von Abschiebungsgefangenen und Straftätern verstößt gegen EU-Richtlinie



Mit Beschluss vom 11.7.2013 -V ZB 40/11- hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass seiner Ansicht nach die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in einer JVA unzulässig ist, da dies gegen EU-Recht verstößt. Hintergrund der Entscheidung ist die seit Ende 2010 europaweit geltende Rückführungsrichtlinie, die bestimmt, dass Abschiebungsgefangene grundsätzlich in speziellen Einrichtungen untergebracht werden müssen. Eine Inhaftierung in normalen Gefängnissen ist nach der Rückführungsrichtlinie ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn ein Mitgliedstaat der EU über keinerlei derartige gesonderte Einrichtungen verfügt; in einem solchen Fall muss die Unterbringung dann aber strikt getrennt von Strafgefangenen erfolgen. In Deutschland gibt es eigenständige Einrichtungen zur Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in Berlin, Brandenburg und Rheinland-Pfalz. In den weiteren Bundesländern und so auch in Niedersachsen werden Abschiebungshaftgefangene in normalen Gefängnissen untergebracht. An dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof in genannter Entscheidung, der eine Inhaftierung in Hessen zugrunde lag, erhebliche Zweifel geäußert und das Verfahren zur endgültigen Klärung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Mittlerweile haben sich verschiedene Landgerichte der Auffassung des BGH angeschlossen. In Bayern haben das Landgericht München II am 16.10.2013 und das Landgericht Nürnberg-Fürth am 25.10.2013 entschieden, dass Abschiebungshaft nicht in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt werden darf und die Betroffenen freigelassen. Für Sachsen, wo Abschiebungshaftgefangene bislang ebenfalls in normalen Gefängnissen untergebracht wurden, hat das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 23.10.2013 in eben diesem Sinne entschieden.

Auch bei der zentralen niedersächsischen Hafteinrichtung für Abschiebungsgefangene, der JVA Hannover, Abteilung Langenhagen, handelt es sich nicht um eine eigene nur für Abschiebungshaftgefangene vorgesehene Einrichtung: Denn auch in Langenhagen werden Strafgefangene inhaftiert, und der Vollzug von Abschiebungshaft ist durch das Vollzugsregime des Strafvollzugsgesetzes bestimmt. Nur so ist zu erklären, dass die Gefangenen kein Mobiltelefon nutzen dürfen etc. Es ist zu hoffen, dass jetzt auch in Niedersachsen die seit nahezu 3 Jahren geltende Rückführungsrichtlinie ernst genommen und eine weitere Inhaftierung in der JVA Hannover, Abteilung Langenhagen untersagt wird.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 29. Oktober 2013
Flüchtlingsrat Niedersachsen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Oktober 2013