Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → FAKTEN

ASYL/601: Abschiebungsverbot für türkischen Kriegsdienstverweigerer (KDV im Krieg)


Rundbrief "KDV im Krieg", Ausgabe Juli 2009

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Abschiebungsverbot für türkischen Kriegsdienstverweigerer


In einem Asylfolgeverfahren stellte das Bundesamt im Falle eines türkischen Kriegsdienstverweigerer ein Abschiebungsverbot fest. In seinem Antrag hatte der Verweigerer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle Osman Murat Ülke verwiesen: "Dort wurde festgestellt, dass seine Behandlung durch den türkischen Staat ihm schwere Schmerzen und Leiden zugefügt haben, die über das dort übliche Maß an Demütigung hinausgehen, die einer Verurteilung und Haft innewohnen. In der Summe stellen die Handlungen eine Erniedrigung i.S. von Artikel 3 EMRK dar." Wir dokumentieren den Bescheid des Bundesamtes in Auszügen. (d. KDV-Red.)


Auf erneuten Asylantrag ergeht folgende Entscheidung:

(Es) wird festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Türkei vorliegt.

Begründung

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Asylerstantrag wurde am 08.02.2001 unanfechtbar abgelehnt. Der erste Folgeantrag wurde nach Klagerücknahme eingestellt. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel, welcher jedoch im Frühjahr 2007 wegen des Verdachtes einer Scheinehe nicht mehr verlängert wurde.

Am 18.12.2007 stellte der Ausländer einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller bekennender Kriegsdienstverweigerer sei. Nach unanfechtbarem Abschluß des letzten Asylfolgeantrages und Erlangung eines asylunabhängigen Aufenthaltsrechtes habe sich der Antragsteller formal bei der türkischen Auslandsvertretung zunächst bis Oktober 2007 vom Wehrdienst zurückstellen lassen. Er habe vorgehabt, die nach türkischem Recht möglichen weiteren Zurückstellungen bis zum 38. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Dieses habe er in der Absicht tun wollen, auf keinen Fall den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, da er dieses aus Gewissensgründen ablehne. Erst mit Ablauf des 38. Lebensjahres habe er formell den Kriegsdienst verweigern wollen, aber gehofft, dass vorher bereits eine Umgehung des Wehrdienstes, z.B. durch Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit, möglich sein werde. Nachdem ihm von den deutschen Behörden eine weitere Verlängerung seines Aufenthaltstitels verwehrt worden sei mit der Folge, dass eine weitere Zurückstellung vom türkischen Militärdienst nicht mehr möglich gewesen sei, habe er im November 2007 schriftlich seine Kriegsdienstverweigerung der türkischen Auslandsvertretung in Deutschland angezeigt.

Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei befürchte er zum Wehrdienst herangezogen zu werden und in der Folge Bestrafung, da er den anstehenden Militärdienst aus Gewissensgründen auf keinen Fall ableisten wolle.

Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe sind von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet, zur Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung zu verhelfen.

Allein aus der drohenden Einberufung zum Militärdienst bzw. einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller deswegen Maßnahmen drohen, welche den Charakter einer politischen Verfolgung tragen könnten. Dieser Gefahr unterliegen nämlich alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Dass der Antragsteller auf Grund individueller Umstände hierbei Nachteile zu gewärtigen hätte, ist nicht ersichtlich. Auch allein der Umstand, dass es in der Türkei kein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt, stellt ebenso keine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG dar, denn es gibt insoweit kein international anerkanntes Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Die mögliche Strafverfolgung von Wehrdienstflüchtigen und Kriegsdienstverweigerern zielt auch weder darauf ab noch ist sie darauf angelegt, Wehrdienstpflichtige oder Wehrdienstleistende in asylerheblichen Merkmalen zu treffen, sondern dient nur der Ahndung eines Verstoßes gegen allgemeine bürgerliche Pflichten.

Es liegen jedoch Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen. Durch den Verlust des Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik und der damit einhergehenden Konsequenz, dass der Antragsteller seine im Oktober 2007 ausgelaufene Zurückstellung vom türkischen Wehrdienst nicht mehr hat verlängern lassen können, ist für den Antragsteller eine neue Sachlage dergestalt entstanden, dass er nur durch Stellung eines erneuten Antrages die für ihn subjektiv nicht mögliche Ableistung des Militärdienstes verhindern kann.

Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Vorliegend besteht für den Antragsteller die konkrete Gefahr, dass er als bekennender Kriegsdienstverweigerer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt sein wird.


Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bescheid vom 21.02.2008. AZ 5293206-163. Der Bescheid ist rechtskräftig.


Copyright soweit nicht anders angegeben: © Connection e.V.

Auszüge des Rundbriefes finden Sie unter:
http://www.Connection-eV.de/z.php?ID=797

Die Papierausgabe bzw. eine online-Zustellung des gesamten Rundbriefes kann bezogen werden über:
http://www.connection-ev.de/shop.php?r=Rundbrief%20KDV%20im%20Krieg.


*


Quelle:
Rundbrief "KDV im Krieg", Ausgabe Juli 2009
Herausgeber: Connection e.V. und AG »KDV im Krieg«
Connection e.V.
Gerberstr. 5, 63065 Offenbach
Telefon: 069-82375534, Fax: 069-82375535
E-Mail: office@Connection-eV.de
Internet: www.Connection-eV.de

Der Rundbrief erscheint sechs Mal im Jahr.


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juli 2009