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ASYL/1010: "Obergrenzen" setzen Menschenrechte außer Kraft (Pro Asyl)


Pro Asyl - Pressemitteilung vom 23. November 2015

"Obergrenzen" setzen Menschenrechte außer Kraft

Wer "Obergrenzen" fordert, verschleiert, dass dies die Schließung der Außengrenzen und die Zurückweisung von Schutzsuchenden impliziert


PRO ASYL warnt vor einer sich verselbständigenden Debatte über Obergrenzen. Die diffuse Forderung danach verschleiert die Tatsache, dass dafür die Grenzen geschlossen und Schutzsuchende abgewiesen werden müssten. Damit würde de facto die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) außer Kraft gesetzt. Wer Deutschlands Grenze erreicht, hat das Recht auf Prüfung seines Schutzbegehrens und Schutz vor Zurückweisung. Dies garantiert Artikel 33 der GFK und Artikel 3 der EMRK. Die Debatte zielt auch darauf ab, auch die in anderen europäischen Ländern bereits stattfindenden Menschenrechtsverletzungen durch Grenzschließungen und Abweisung von Schutzsuchenden hoffähig zu machen.

"Diese Debatte spielt Rechtspopulisten und Rechtsextremen in die Hände", sagt PRO ASYL Geschäftsführer Günter Burkhardt. Rechtsextreme zielen darauf, Menschenrechte für Asylsuchende außer Kraft zu setzen und damit die demokratische Grundordnung zu beseitigen. PRO ASYL fordert die Befürworter der "Obergrenze" auf, zu erläutern, wie ihre Forderung ohne Außerkraftsetzung von Menschen- und Völkerrecht umgesetzt werden soll.

Die politisch diskutierte Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen eines Kontingents ist eine durchaus sinnvolle Ergänzung des individuellen Asylverfahrens. Wenn Europa syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Kontingentes aufnimmt, dann müssen die Betroffenen keine illegalen Wege gehen und nicht die lebensgefährliche Route über die Ägäis auf sich nehmen. Aufnahmeaktionen im Rahmen eines Kontingents ersetzen nicht das individuelle Asylrecht. Ein derartiges Kontingent kann deshalb nicht die einzige Strategie der europäischen Flüchtlingspolitik sein. Das Recht eines Einzelnen auf eine faire Prüfung seines Asylbegehrens ist weiterhin zu gewährleisten.


Artikel 33 der GFK, Absatz 1:
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Artikel 3 der EMRK:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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Quelle:
Pro Asyl - Pressemitteilung vom 23. November 2015
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E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. November 2015

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