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BAYERN/3362: Gantzer klagt in Karlsruhe gegen Altersgrenze für berufsmäßige Kommunalpolitiker (SPD)


Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 18.03.2013

Gantzer will Altersgrenze für berufsmäßige Kommunalpolitiker über Klage in Karlsruhe kippen

Entscheidung aber nicht mehr bis zur Kommunalwahl im März 2014 zu erwarten



Prof. Peter Paul Gantzer (74), SPD-Landtagsabgeordneter und ehemaliger Landtags-Vizepräsident, kämpft seit Jahren um die Aufhebung der Altersgrenzen für berufsmäßige Bürgermeister und Landräte. Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Dezember 2012 seinen Argumenten nicht gefolgt ist, hat sich Gantzer entschlossen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. Dies ist Ende Februar erfolgt.

Zusammen mit dem ihn vertretenden Rechtsanwalt Dr. Michael Bihler aus München stellte Gantzer am Montag (18. März) die Grundzüge der Verfassungsbeschwerde vor. Sie betonten, dass es sich keinesfalls um eine Urteilsschelte des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs handle. Sie setzten aber darauf, dass es am Ende zu einer anderen Beurteilung durch das Karlsruher Gericht kommen werde. Zum Zeithorizont meinten sie, sie rechneten nicht mit einer Entscheidung vor der nächsten landesweiten Kommunalwahl am 15. März 2014, so dass es für die bevorstehende Wahl bei der Altersgrenze mit 65 Jahren bleiben werde.

Im einzelnen stellte Gantzer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde fest:

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Ruhestand mit einer angemessenen Versorgung. Das Recht und der Wille, über die bis jetzt bestehenden Altersgrenzen hinaus zu arbeiten, dürfen aber nicht beschnitten werden. Altersgrenzen sind diskriminierend und beschränken die Freiheit der Bürger im höheren Alter. Nach dem 6. Altenbericht der Bundesregierung sollte grundsätzlich keine Altersgrenze mehr vorgegeben werden. Das sieht auch die 2. Weltversammlung über das Altern in Madrid. Danach soll jeder Bürger so lange arbeiten dürfen, wie er will und kann.

Dieser grundsätzlichen Einstellung hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) angeschlossen. Danach darf es grundsätzlich keine Altersgrenzen mehr geben, es sei denn aus sozialpolitischen Zielen (insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung), aus den besonderen Anforderungen des Berufes (z.B. Polizei) oder aus Sicherheitsvorbehalten (Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder im Schutz der Recht und Freiheit anderer).

Kommunalpolitiker fallen nicht unter die vorstehend aufgeführten Ausnahmekriterien. Auch wenn sie als Kommunalbeamte bezeichnet werden, sind sie tatsächlich Politiker. Sie sind mit einem Laufbahnbeamten nicht zu vergleichen, denn

- Der Laufbahnbeamte wird ernannt, der Kommunalbeamte wird gewählt.

- Vorher muss sich der Kommunalpolitiker in einem innerparteilichen Verfahren als Kandidat aufstellen lassen.

- In das Beamtenverhältnis kann nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt, der Wahlbeamte muss "nur" wählbar nach Art. 39 GLKrWG sein, braucht also keinerlei Vorbildung.

- Der Beamte wird in aller Regel Beamter auf Lebenszeit, der Wahlbeamte wird grundsätzlich nur auf sechs Jahre gewählt.

- Beamte werden befördert (daher Laufbahnbeamte), der Kommunalpolitiker nicht.

- Beamte werden dienstlich beurteilt, Kommunalpolitiker nicht.

Schließlich wird die Altersgrenze in Bayern nicht einheitlich geregelt. Es gibt in Bayern 2055 Gemeinden/Städte, wovon 1126 von berufsmäßigen Bürgermeistern und 929 von ehrenamtlichen Bürgermeistern (45,21 %) geleitet werden. 89,25 % (= 1834 Gemeinden) haben eine Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern. Von diesen werden 905 Gemeinden durch berufsmäßige und 929 Gemeinden durch ehrenamtliche Bürgermeister (50,65 %) geleitet.

Für ehrenamtliche Bürgermeister gibt es keine Altersgrenze, obwohl die Aufgaben der Bürgermeister der Gemeinden bis 10 000 Einwohner fast identisch sind.

Ob eine Gemeinde durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister geführt wird oder nicht, bestimmt sich nach Art. 34 GO. Es reicht ein einfacher Gemeinderatsbeschluss aus, um die Ehrenamtlichkeit oder die Berufsmäßigkeit des Bürgermeisters und damit auch seine Altersgrenze festzulegen.

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Quelle:
Pressestelle der BayernSPD-Landtagsfraktion
Bayerischer Landtag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. März 2013