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STANDPUNKT/011: COVID-19 - Sozialversicherungspflicht für honorarärztliche Tätigkeit schnell aussetzen (DGIV)


Sozialversicherungspflicht für honorarärztliche Tätigkeit schnell aussetzen

Sozialversicherungspflicht für honorarärztliche Tätigkeit schnell aussetzen


Berlin - Die Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e. V. (DGIV) empfiehlt dringend, während der Corona-Krise durch Aussetzung der Sozialversicherungspflicht für die Tätigkeit von nicht angestellten Ärzten im Krankenhaus eine weitere wichtige sozialrechtliche Maßnahme für die Aufrechterhaltung der Versorgungsaufträge der Krankenhäuser zu treffen.

"Durch die Ausweitung von Krankenhauskapazitäten auf den Schwerpunkt der Versorgung von Corona-Patienten muss in den Krankenhäusern ärztliches Personal umgesetzt oder zusätzlich organisiert werden. Das führt automatisch zu Engpässen in der Regelversorgung.", so Prof. Stefan G. Spitzer, Vorstandsvorsitzender der DGIV. "Die mit den BSG-Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr festgestellte regelmäßige Sozialversicherungspflicht für die ursprünglich in freier Mitarbeit im Krankenhaus tätigen Ärzten stellt immer noch ein großes Hemmnis für die Unterstützung der Krankenhausversorgung durch - überwiegend niedergelassene - Ärzte dar. Dieses Hindernis sollte jetzt angesichts der Corona-Krise schnell und unbürokratisch beseitigt werden."

Mit dieser Maßnahme kann für alle Krankenhäuser ein ärztliches Potenzial erschlossen werden, das dringend benötigt wird. Die Sozialversicherungspflicht wurde bereits vor einigen Jahren für die notärztliche Versorgung abgeschafft. Zur Begründung dieses Schrittes erklärte die Bundesregierung, dass dieser Personenkreis neben einer anderen ausgeübten Tätigkeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung und somit zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beiträgt. Diese Ausnahme (von der Sozialversicherungspflicht) sei im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten in Akutsituationen gerechtfertigt
(http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811142.pdf).

Mit der Corona-Krise ist zweifellos eine Akutsituation gegeben, die eine solche Ausnahme nicht nur jederzeit rechtfertigt, sondern dringend erforderlich macht. Die Krankenhäuser suchen händeringend nach Ärzten, die sie unmittelbar oder mittelbar zur Auseinandersetzung mit der Epidemie einsetzen können. Viele hochqualifizierte Fachärzte sind bereit und in der Lage, meist noch neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch in Krankenhäusern außerhalb eines Arbeitsrechtsverhältnisses mitzuarbeiten.

Die Bundesregierung sollte jetzt das Ihre dazu beitragen, dass diese grundsätzliche Bereitschaft auch eine möglichst große Umsetzung in der Versorgungswirklichkeit findet.

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Quelle:
Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e. V.
Pressemitteilung vom 25. März 2020
Friedrichstraße 171, D-10117 Berlin
Telefon: 0 30 / 44 72 70 80, Fax: 0 30 / 44 72 97 46
E-Mail: info@dgiv.org
Internet: www.dgiv.org


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. März 2020

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