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ETHIK/1269: Leben als Schaden? Brisante Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 2/18
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Leben als Schaden?
Brisante Entscheidung des Oberlandesgerichts München

von Bärbel Schönhof


Das Oberlandesgericht München hat am 21. Dezember 2017 (Az. 1 U 454/17) ein bemerkenswertes Urteil gefällt: Das Gericht verurteilte einen Arzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR, weil er einen Patienten zu lange am Leben hielt. Das Geld erhält der Sohn des Patienten, der nach dem Tod seines Vaters klagte. Der Patient hatte eine tödliche Erkrankung, war zudem schwer demenzkrank. Er ist im Oktober 2011 verstorben und hatte seit 2006 eine Magensonde, über die er künstlich ernährt wurde. Er hatte keine Patientenverfügung verfasst. Als rechtlicher Betreuer war ein Rechtsanwalt eingesetzt.

Der Sohn verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, dass die Verlängerung des Lebens des Vaters keinen Sinn hatte und in den letzten 2 Jahren seines Lebens daher medizinisch nicht angebracht (indiziert) war. Der Vater habe nur noch in seinem Pflegebett liegen können und unter wiederkehrenden Druckgeschwüren gelitten. Er habe mehrere Lungenentzündungen gehabt und aufgrund seines Zustandes nicht mehr am Leben teilhaben können. Es habe keine Aussicht auf eine Besserung seines Zustandes gegeben. Der Sohn vertrat den Standpunkt, die künstliche Ernährung über die Sonde stelle deshalb in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff dar.

Nachdem das Landgericht München die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht dem Sohn jetzt Recht: Die Weiterbehandlung stelle einen Behandlungsfehler dar und sei rechtswidrig gewesen. Die Lebensverlängerung habe für den Patienten einen Schaden dargestellt, weil er schwer gelitten habe und aufgrund seiner Demenzerkrankung in seiner Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Der Arzt hatte das Einsetzen der Magensonde im Jahr 2006 zwar mit dem rechtlichen Betreuer abgeklärt. Er hätte aber auch die Fortsetzung der künstlichen Ernährung nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2010 ausführlich mit dem Betreuer besprechen und die Entscheidung von ihm bestätigen lassen müssen. Im Gerichtsverfahren hätte der Arzt nachweisen müssen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Erörterung der medizinischen Situation des Patienten der rechtliche Vertreter (Betreuer, Bevollmächtigter) die Entscheidung zur Fortsetzung der Behandlung getroffen hätte. Das Gericht stellte klar, dass bei einer nicht indizierten Behandlung den behandelnden Arzt die Beweislast dafür treffe. Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil sowohl der Arzt als auch der Sohn dagegen in Revision gegangen sind. Hierüber wird also in Zukunft der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Die Konsequenz, die sich für Menschen mit Demenz aus diesem Urteil ziehen lässt, ist juristisch und ethisch bedeutsam: Das Gericht hat entschieden, dass eine Lebenserhaltung nicht immer medizinisch indiziert ist. Die Lebenserhaltung über das medizinisch indizierte Maß hinaus kann einen Behandlungsfehler darstellen, aus dem heraus Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen können. Die Idee, dass das Leben auch ein Schaden sein kann, wird im rechtlichen Kontext mit dem Begriff "wrongful life" bezeichnet. Nicht geklärt ist durch das Urteil die Frage, ab wann das Weiterleben einen Schaden darstellt. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit Demenz wichtig. Ethisch nicht akzeptabel wäre der Schluss, dass allein eine fortgeschrittene Demenz dazu führt, dass das Leben "erlitten" wird. Damit würde man den Wert des Lebens mit einer schweren Demenz grundsätzlich infrage stellen. Zu berücksichtigen ist immer die Gesamtsituation der Patienten, und vor allem der Wille des Patienten in der konkreten Behandlungssituation.

Der Fall zeigt nämlich auch, wie wichtig es ist, frühzeitig über das eigene Lebensende nachzudenken und die eigenen Wünsche zu formulieren. Das gilt besonders für Menschen mit einer Demenz. Eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung sind dazu gute Mittel. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche für oder gegen medizinische Maßnahmen festgelegt werden, die von den behandelnden Ärzten zu respektieren sind. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine nahe stehende Person bestimmt werden, die später über die medizinische Behandlung entscheidet. Mit dieser Person sollte man die eigenen Wünsche absprechen, damit sie sich dafür einsetzen kann, dass diese auch tatsächlich befolgt werden.

Bärbel Schönhof, Bochum
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


Weitere Informationen:

- Empfehlungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz
- Informationsblatt 10: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

www.deutsche-alzheimer.de → Unser Service → Informationsblätter (Downloads)

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 2/18, S. 13
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2018

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