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ERNÄHRUNG/1131: Gesundheitliche Bewertung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (BfR)


Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) - 20. Dezember 2011

Gesundheitliche Bewertung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln


Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass Verbraucher durch entsprechende Kennzeichnungshinweise darüber informiert werden müssen, wenn sich genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel hinsichtlich

• der Zusammensetzung, des Nährwerts oder der nutritiven Wirkungen sowie des Verwendungszwecks;
• der Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen bzw. bestimmter Tierarten oder -kategorien;
• ethischer oder religiöser Bedenken,

von vergleichbaren konventionellen Erzeugnissen unterscheiden.

Des Weiteren muss anhand der Etikettierung erkennbar sein, dass es sich um ein genetisch verändertes Lebens- oder Futtermittel handelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht, unabhängig von der Nachweisbarkeit genetischer Veränderungen, den Hinweis 'genetisch verändert' oder 'aus genetisch verändertem (z. B. Mais) hergestellt' auf dem Etikett für alle aus GVO hergestellten Produkte, einschließlich der zuvor nicht kennzeichnungspflichtigen Futtermittel, vor. Künftig werden somit auch z.B. raffinierte Speiseöle aus genetisch verändertem Raps kennzeichnungspflichtig, die sich von konventionellem Raps analytisch nicht unterscheiden lassen.

Der bislang geltende Schwellenwert von 1 %, unterhalb dessen eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist, vorausgesetzt, es handelt sich um nachweislich zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO, die beim Anbau, Transport oder während der Verarbeitung in das Produkt gelangt sind, wurde auf 0,9 % gesenkt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sieht Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit vor, um die für GVO vorgeschriebene Beobachtung der Umweltauswirkungen und, falls erforderlich, die Rücknahme von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermittel vom Markt zu erleichtern. Die Kommission hat hierfür mit der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 ein System zur Erstellung und Zuteilung spezifischer Erkennungsmarker für jeden GVO festgelegt. Die am Inverkehrbringen Beteiligten müssen Systeme und standardisierte Verfahren etablieren, mittels derer die Angaben zu den GVO über einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden können.

Neben einem Kennzeichnungsvorschlag müssen mit dem Zulassungsantrag die zur Kontrolle der Kennzeichnungsvorschriften sowie der Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit - in Deutschland durch die zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer - notwendigen Nachweisverfahren sowie Referenzmaterial übermittelt werden.

Die Erprobung und Evaluierung der Nachweisverfahren obliegt der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, die zu diesem Zweck bereits im Dezember 2002 ein Europäisches Netzwerk von GVO-Laboratorien (ENGL) etabliert hat. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dessen Mitarbeiter schon 1995 mit der Entwicklung von Nachweismethoden für genetisch veränderte Lebensmittel begonnen haben, ist eines der Gründungsmitglieder dieses Netzwerkes.

Mit der internationalen Standardisierung von Methoden zum Nachweis von Lebensmitteln, die aus GVO hergestellt wurden, und zur Quantifizierung des aus GVO stammenden Materials - darunter auch die von der Gemeinsamen Forschungsstelle evaluierten Methoden - befassen sich Arbeitsgruppen der Deutschen und Europäischen Normungsinstitute DIN und CEN unter Federführung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).


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Quelle:
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Bereich Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Risikokommunikation
V.i.S.d.P. Dr. Suzan Fiack
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Dezember 2011