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BILDUNG/880: Ärzteausbildung "light" - Medizinstudium ohne universitäre Standards (idw)


Deutsche Hochschulmedizin e.V. - 05.03.2014

Ärzteausbildung "light" - Medizinstudium ohne universitäre Standards

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und die Deutsche Hochschulmedizin halten Standards für das sogenannte "Akademische Franchising" von Studiengängen für zwingend notwendig.



Unter Franchising im Hochschulbereich versteht die HRK, dass der akademische Grad zwar von der Hochschule verliehen wird, Studienprogramme jedoch durch Partnerorganisationen durchgeführt werden. Während staatliche Universitäten in Deutschland auch bei ihren diesbezüglichen Kooperationen transparent agieren und qualitätsgesichert arbeiten müssen, kommt es im nichtstaatlichen Bereich zu vermehrter Kritik. "Mit der Begründung, etwas für den ärztlichen Nachwuchs zu tun, gehen Krankenhäuser in verschiedenen Bundesländern dazu über, ein Medizinstudium "light" anzubieten. Sie arbeiten dafür mit ausländischen Bildungsanbietern zusammen, die sich neue Märkte erschließen wollen", sagt Professor Heyo Kroemer, Präsident des MFT Medizinischen Fakultätentages. Wer in Deutschland an einer nichtstaatlichen Franchising-Ausbildung teilnimmt, soll nach Vorstellungen von ausländischen Anbietern das bei uns geltende Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie die staatliche Qualitätssicherung umgehen können.

Lehrkrankenhäuser sind keine Universitäten

"Während an Lehrkrankenhäusern, die ja gerade keine Universitätskliniken sind, die praktische Ausbildung von Studierenden nur unter Aufsicht einer Universität erfolgen darf, nutzt man solche Konstruktionen, um komplette Medizinstudiengänge zu vermarkten", erläutert Dr. Volker Hildebrandt, Generalsekretär des MFT. Im Unterschied zu öffentlichen Universitäten, an denen Studiengebühren abgeschafft wurden, sind beim privaten Franchising erhebliche Studiengebühren zu entrichten. Dennoch werden Ausbildungsabschnitte in andere Einrichtungen ausgelagert. In der Regel fehlt vor Ort die Vorklinik, in der die Studierenden an Universitäten die naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundlagen erlernen müssen. Eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis ist so nicht möglich. Die klinische Lehre übernehmen im besten Fall außerplanmäßige Professoren ohne die für Lehre und Forschung notwendigen Ressourcen. "Es gibt Medical Schools in Deutschland, an denen kein einziger Lehrstuhlinhaber tätig ist. Doch das Medizinstudium sollte nach EU-Regularien mehr sein als lediglich Unterricht am Krankenbett. Der Verzicht auf anerkannte und im internationalen Wettbewerb berufene Universitätsprofessoren sowie fehlende, aber sonst erforderliche Infrastrukturen für Lehre und Forschung gefährden die Qualität der Ausbildung und der späteren Patientenversorgung", mahnt Heyo Kroemer an.

Juristen erinnern die Länder und den Bund an ihre Pflichten

Zwei renommierte Rechtswissenschaftler, Professor Max-Emanuel Geis und Professor Kay Hailbronner, sind deshalb der Frage nachgegangen, welche Anforderungen sich aus dem deutschen und dem EU-Recht für Franchising-Modelle ergeben. Sie stellen fest, dass sich auch private Einrichtungen der medizinischen Ausbildung nicht den europaweit geltenden Vorschriften entziehen dürfen. Die Gutachter sehen u.a. bei der Durchführung aktuell in der Diskussion befindlicher Franchising-Modelle in Kooperation mit deutschen Kliniken mögliche Defizite in der Einhaltung der unionsrechtlich vorgeschriebenen Standards an eine wissenschaftlich fundierte Medizinerausbildung. Bloßer Unterricht am Krankenbett und eine rein praktische Ausbildung sind danach nicht ausreichend, um einen in der Europäischen Union anerkannten Abschluss zu verleihen, der zur ärztlichen Berufsausübung befähigt. Eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Ausbildung setzt eine forschungsbasierte Lehre durch hauptamtlich tätige Professoren voraus. Soweit andere EU-Mitgliedstaaten diese Standards nicht beachten, verletzen sie geltendes Unionsrecht und machen sich einer Vertragsverletzung schuldig.

Ferner muss eine Ärzteausbildung in kooperierenden Einrichtungen in Deutschland auch inländisches Recht beachten. Insbesondere dann, wenn öffentliche Einrichtungen, wie kommunale Krankenhäuser, Betreiber der Medical Schools sind. Denn für Städte und Gemeinden (z.B. Nürnberg und Kassel) ist keine Flucht ins Privatrecht möglich. "Der Staat darf Umgehungstatbestände und Verstöße gegen deutsches und EU-Recht nicht einfach hinnehmen", fordert Heyo Kroemer.

Das Gutachten von Prof. Dr. jur. Max-Emanuel Geis und Prof. Dr. jur. Kay Hailbronner, LL.M., kann in Deutsch und Englisch abgerufen werden:
http://www.mft-online.de/presse-standpunkte/telegramm/gruendung-neuer-kleinstfakultaetengutachten

Der Inhalt des Gutachtens betrifft nicht öffentliche Universitäten, die mit ausländischen Partnern kooperieren, da diese staatliche Vorgaben zur Qualitätssicherung umsetzen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Einrichtungen schon von ihrer Planung an vom Wissenschaftsrat begleitet und in Abständen begutachtet werden, wie dies zum Beispiel bei der European Medical School Oldenburg Groningen der Fall ist.

Nach Art. 50 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Berufsanerkennung versteht man unter einem Franchising-Modell, dass ein Teil der ärztlichen Ausbildung "in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene Einrichtung absolviert wurde". Dabei kann es natürlich beim gegenseitigen Austausch zu einer produktiven Weiterentwicklung von Studienprogrammen kommen.


Kontakt
Deutsche Hochschulmedizin e.V.
Alt-Moabit 96, 10559 Berlin
E-Mail: berlin@mft-online.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.mft-online.de/presse-standpunkte/telegramm/gruendung-neuer-kleinstfakultaetengutachten

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
Deutsche Hochschulmedizin e.V., Stephanie Strehl-Dohmen, 05.03.2014
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2014