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AKTION/1671: Urgent Action - USA (Florida), 62-Jähriger hingerichtet


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-321/2013-1, AI-Index: AMR 51/002/2014, Datum: 8. Januar 2014 - bs

USA (Florida)
62-Jähriger hingerichtet



Herr ASKARI ABDULLAH MUHAMMAD, 62 Jahre alt

Askari Abdullah Muhammad wurde am 7. Januar wegen der 1980 begangenen Ermordung eines Gefängniswärters hingerichtet. Er war seit vielen Jahren psychisch krank, unter anderem wurde paranoide Schizophrenie bei ihm diagnostiziert. Er saß nahezu 40 Jahre in der Todeszelle. Askari Abdullah Muhammad (vormals Thomas Knight) wurde im US-Bundesstaat Florida hingerichtet, nachdem der Oberste Gerichtshof der USA (US Supreme Court) einen Hinrichtungsstopp abgelehnt hatte. Die Entscheidung des Gerichts war jedoch nicht einstimmig; ein Richter des Gremiums erklärte, er habe sich für die Aussetzung der Hinrichtung ausgesprochen, um prüfen zu lassen, ob die Hinrichtung eines Menschen, der so lange im Todestrakt gesessen hat, einen Verstoß gegen die US-Verfassung darstellt. Askari Abdullah Muhammad war 1975 wegen des Mordes an Sydney und Lillian Gans zum Tode verurteilt worden. Dieses Todesurteil wurde dann 1988 zwar aufgehoben, aber 1996 verurteilte ein Gericht Askari Abdullah Muhammad erneut zum Tode. In einem weiteren Gerichtsverfahren wurde Askari Abdullah Muhammad 1983 wegen des 1980 begangenen Mordes an dem Gefängniswärter James Burke ebenfalls zum Tode verurteilt. Dieses Todesurteil wurde nun vollstreckt.

Am 18. November 2013 hatte das Oberste Gericht von Florida eine Aussetzung der Hinrichtung bis zum 27. Dezember angeordnet und den Fall an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen, um eine Anhörung zu den neuen Vorschriften in Hinrichtungsverfahren in Florida durchzuführen. Diese neuen Vorschriften sehen vor, dass die Justizvollzugsbehörde von Florida die erste der bei Exekutionen eingesetzten Substanzen, Pentobarbital, durch Midazolam Hydrochlorid ersetzt. Die erste Substanz soll zur Bewusstlosigkeit führen, bevor die weiteren Substanzen injiziert werden. Die AnwältInnen von Askari Abdullah Muhammad haben in ihren Rechtsmitteln unter anderem die Wirksamkeit von Midazolam Hydrochlorid in Frage gestellt. Nach der Anhörung am 21. und 22. November 2013 kam das Gericht zu der Entscheidung, dass die US-Bundesbehörde für Arznei- und Betäubungsmittel (Federal Drug Administration - FDA) der Substanz Midazolam Hydrochlorid die Zulassung erteilt hat und diese routinemäßig als Sedativum vor der eigentlichen Narkose und als Anästhetikum bei kleineren operativen Eingriffen eingesetzt wird. Der Richter kam zu dem Schluss, dass die hohe Dosis der Substanz, die in Hinrichtungsverfahren in Florida eingesetzt wird, zu Bewusstlosigkeit, Atemstillstand und schließlich dem Tod führen würde. Die AnwältInnen von Askari Abdullah Muhammad legten gegen diese Schlussfolgerung des Gerichts beim Obersten Gericht Floridas Rechtsmittel ein. Am 19. Dezember bestätigte das Oberste Gericht jedoch die richterliche Entscheidung des ursprünglichen Gerichts. Zudem wies das Oberste Gericht Floridas den Einwand der AnwältInnen zurück, das Hinrichtungsverfahren in dem Bundesstaat verstoße gegen die die Verfassung, weil das Herstellungsunternehmen von Midazolam Hydrochlorid die Anwendung der Substanz bei Hinrichtungen ablehne und dies in einem Schreiben an die Justizvollzugsbehörde deutlich gemacht habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die ablehnende Haltung des Unternehmens nicht relevant sei. Das Oberste Gericht des US-Bundesstaates Florida wies außerdem das Rechtsmittel zurück, in dem geltend gemacht worden war, dass Askari Abdullah Muhammad aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht hingerichtet werden dürfe. Die Hinrichtung von Askari Abdullah Muhammad war die erste in den USA in diesem Jahr. Seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen in den USA im Jahr 1977 sind insgesamt 1360 Menschen hingerichtet worden, 82 davon in Florida.

Vielen Dank allen, die versucht haben, die Hinrichtung zu verhindern. Weitere Informationen zu UA-321/2013 (AMR 51/080/2013, 27. November 2013)

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-321/2013-1, AI-Index: AMR 51/002/2014, Datum: 8. Januar 2014 - bs
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Januar 2014